23. Juli 2025 von Hartmut Fischer
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Freistehende Photovoltaikanlage erlaubt?

Freistehende Photovoltaikanlage erlaubt?

© Korn Vitthayanukarun / Vecteezy

23. Juli 2025 / Hartmut Fischer

Ist die Montage einer privaten Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Hauses – beispielsweise aus Gründen des Denkmalschutzes – nicht möglich, kann ausnahmsweise eine freistehende Anlage erlaubt sein. Daher wurde die Abrissverfügung einer Kreisverwaltung am 17.07.2025 vom Verwaltungsgericht Schleswig aufgehoben (Aktenzeichen: 8 A 134/23).

Kreisverwaltung verfügt Abriss einer freistehenden Photovoltaikanlage

In dem Verfahren ging es um eine Photovoltaikanlage von rund 50 Quadratmetern Fläche und einer Leistungsfähigkeit von 11 Kilowatt. Die Anlage wurde bereits 2022 errichtet. Eine Dachmontage der Anlage war nicht möglich, da das Haus unter Denkmalschutz stand. Die zuständige Kreisverwaltung sah in der Installation einen Verstoß gegen Bundesbaurecht und verfügte, dass die Anlage wieder abgerissen werden müsse.

Hauseigentümer klagt gegen Abrissverfügung

Da eine Dachmontage wegen des Denkmalschutzes nicht möglich war, wehrte sich der Hauseigentümer gegen die Abrissverfügung. Er klagte deshalb gegen den Gegen die Verfügung vor dem Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein.

Verwaltungsgericht hebt Abrissverfügung auf

Das Gericht entschied zugunsten des Hauseigentümers und hob die Abrissverfügung auf. Das Gericht führte in seiner Begründung aus, dass es sich bei der freistehenden Photovoltaikanlage zwar grundsätzlich zu der Auffassung, dass eine derartige freistehende Photovoltaikanlage im Außenbereich kein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 sei.

Freistehende Photovoltaikanlage ausnahmsweise erlaubt

Allerdings sei dieses Vorhaben im vorliegenden Fall zulässig. Das Grundstück des Klägers sei mit einem denkmalgeschützten Reetdachhaus aus dem 18. Jahrhundert bebaut. Eine Anlage auf dem Dach oder am Haus kommt also nicht in Betracht.

Geriht unterstreicht gesamtsgesellschaftliche Bedeutung

Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass die besondere gesamtgesellschaftliche Bedeutung der erneuerbaren Energien als überragendes öffentliches Interesse hier zugunsten der Kläger in der Schutzgüterabwägung zu berücksichtigen sei. Insgesamt kam es daher zu dem Ergebnis, dass öffentliche Belange wie u. a. der Naturschutz der Anlage nicht entgegenstünden.


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