4. August 2010 von Hartmut Fischer
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Freizeitanlage und Spielplatz sind nicht das selbe

Freizeitanlage und Spielplatz sind nicht das selbe

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4. August 2010 / Hartmut Fischer

Anwohner müssen nicht jeden Lärmpegel hinnehmen. Das ergibt sich jetzt aus eine Urteil des Verwaltungsgerichts Trier (Aktenzeichen: 5 K 47/10.TR vom 07.07.2010). In dem Streitfall ging es um eine Freizeitanlage, die mit einer ganzen Reihe von Spiel- und Sportgeräten ausgestattet worden war. Die Anlieger, die um die Anlage herum wohnten, hatten sich unter Vorlage eines Lärmgutachtens gegen den Betrieb der Anlage ausgesprochen, die aber von der zuständigen Kreisbehörde genehmigt wurde.

Die Richter des Verwaltungsgerichts Trier stellten sich auf die Seite der Anlieger und hielten in ihrem Urteil fest:

  1. Herkömmliche Spielplätze müssen von Anliegern grundsätzlich auch ohne Einhaltung bestimmter Lärmwerte hingenommen werden.
  2. Freizeitanlagen, die mit ihren Sport- und Spiel-Angeboten einem Abenteuer-Spieltplatz sehr nahe kommen, müssen die für Wohngebiete geltenden Lärmwerte der Freizeit-Richtlinie einhalten.
  3. Bei der Bestimmung des Lärmpegels müsse von der möglichen Nutzung der Freizeitanlage ausgegangen werde, wie sie sich aus der Baugenehmigung ergibt. Das gelte auch, wenn die tatsächliche Nutzung hinter dem rechtlich Möglichen zurückbleibe.
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