3. April 2013 von Hartmut Fischer
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Fristlose Kündigung bei Bedrohung der Nachbarn

Fristlose Kündigung bei Bedrohung der Nachbarn

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3. April 2013 / Hartmut Fischer

Bedroht ein Mieter seine Nachbarn, um diese zu einer für ihn positiven Zeugenaussage zu zwingen, muss er mit der fristlosen Kündigung rechnen, für die dann keine Abmahnung erforderlich sei. Zu diesem Ergebnis kommt das Landgericht München I in einem Fall, in der ein Mieter seine Nachbarn auf eine sehr individuelle Art unter Druck setzte.

 

Dem Fall lag eine Klage zur Wohnungsräumung zugrunde. Dem Mieter wurde eine entsprechende Klageschrift zugestellt. Daraus war ersichtlich, dass ein anderer Mieter der Immobilie als Zeuge für diverse Fehlverhalten des gekündigten Mieters zur Verfügung stand. Der Gekündigte nahm das Schreiben, beschmierte es mit Ketchup und befestigte es an der Tür des Nachbarn, der sein Fehlverhalten bezeugte. Der Nachbar meinte, dass es sich bei den Flecken auf dem Schriftstück um Blut handele. Der Vermieter kündigte daraufhin ohne Abmahnung fristlos. Das zuständige Amtsgericht gab dem Vermieter recht, woraufhin der Mieter in Berufung ging. Seine „Blutbrief-Aktion“ sah er für nicht so gravierend an, dass eine fristlose außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sei.

Das sah das Berufungsgericht anders. Der Mieter habe sich so verhalten, dass es sich um eine schwerwiegende Verletzung des Mietvertrages handele. Die fristlose Kündigung sei auf jeden Fall gerechtfertigt. Eine gesonderte Abmahnung sei in diesem Fall nicht notwendig, der Mieter habe die Wohnung zu räumen und sie an den Vermieter herauszugeben.

Die Richter führten weiter aus, dass der Mieter mit seinem Verhalten den Hausfrieden empfindlich gestört habe. Der Hausfrieden solle das Zusammenleben der Hausbewohner erträglich machen. Doch das Verhalten des Mieters habe dem Zusammenleben geschadet. Der Mieter sei damit für die Hausgemeinschaft untragbar geworden.

Das Gericht stellte klar, dass im Normalfall einmalige, kurzfristige Störungen des Hausfriedens nicht ausreichten, um eine fristlose Kündigung auszusprechen. Im vorliegenden Fall habe jedoch die Aktion des Mieters den Hausfrieden so schwer gestört, dass dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden könne. Der Mieter habe versucht, seinen Nachbarn einzuschüchtern. Die Blutbriefattacke habe den Zweck verfolgt, den Nachbarn bezüglich seiner Zeugenaussage zu beeinflussen und ihn eventuell sogar zu einer Falschaussage zu nötigen. Dieses Verhalten sei für den Vermieter inakzeptabel und berechtige ihn zur Kündigung.

Auch habe es in diesem Fall ausnahmsweise keiner vorherigen Abmahnung bedurft. Das Verhalten des Mieters habe das Vertrauensverhältnis zwischen den Mietvertragsparteien so empfindlich gestört, dass es auch durch eine Abmahnung nicht wiederhergestellt werden könne. Hinzu käme, dass der Vermieter die anderen Mieter vor dem gekündigten Mieter schützen müsse.

Urteil des Landgerichts München I vom 10.10.2012, Aktenzeichen 14 S 9204/12

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