19. April 2016 von Hartmut Fischer
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Gestohlene Küche mindert die Miete nicht

Gestohlene Küche mindert die Miete nicht

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19. April 2016 / Hartmut Fischer

Ein Mieter kann keine Mietminderung geltend machen, wenn eine nach Absprache mit dem Vermieter im Keller abgestellte Einbauküche gestohlen wurde. Zu diesem Ergebnis kam jetzt der Bundesgerichtshof (BGH).

In dem Verfahren ging es um eine Wohnung, die mit einer Einbauküche vermietet wurde. Laut Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag hatte der Mieter für die Küche einen Mietanteil von knapp 18 Euro zu zahlen. Während der Mietzeit wollte der Mieter eine eigene Küche aufstellen. Der Vermieter war damit einverstanden. Es wurde jedoch vereinbart, dass der Mieter die vorhandene Einbauküche abbauen und sicher einlagern musste. Außerdem sollte die Küche des Vermieters bei einem Auszug wieder aufgestellt werden. Auch nachdem die eigene Küche des Mieters aufgestellt war, zahlte dieser die volle Miete inklusive des Anteils für die Küche des Vermieters.

Die entsprechend den Vereinbarungen eingelagerte Küche wurde jedoch gestohlen. Die Versicherung zahlte eine Entschädigung von knapp 2.800 Euro, die der Mieter an den Vermieter weiterleitete. Der Mieter wollte nun auch den in der Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag festgelegten Betrag für die – entwendete – Küche nicht mehr zahlen. Es kam zu gerichtlichen Streit.

Vor dem zuständigen Amtsgericht verlor der Mieter, konnte sich aber im Berufungsverfahren gegen den Vermieter durchsetzen. Dieser ging jedoch in Revision vor den BGH. Dort bestätigten die Richter das Urteil des Amtsgerichts. Der Mieter habe kein Recht zur Mietminderung. Nach Einbau der Küche des Mieters seien die Zahlungen unverändert weiter gelaufen. Mieter und Vermieter hätten vereinbart, dass die Küche erst bei Auszug des Mieters wieder aufgestellt werden müsse. Durch den Verlust der Küche sei dem Mieter also kein Schaden entstanden, so dass es auch nicht zu einer Mietminderung kommen könne. Der Vermieter sei auch nicht verpflichtet, sofort eine neue Küche anzuschaffen, obwohl er das Geld der Versicherung vom Mieter erhalten hatte.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.04.2016 – Aktenzeichen VIII ZR 198/15

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