20. Oktober 2020 von Hartmut Fischer
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Gewerbemietrecht: Miete muss auch bei geschlossenem Geschäft gezahlt werden

Gewerbemietrecht: Miete muss auch bei geschlossenem Geschäft gezahlt werden

20. Oktober 2020 / Hartmut Fischer

Aufgrund der Pandemie kommt es vor, dass Geschäfte aufgrund behördlicher Anordnung schließen müssen. Hier stellt sich die Frage, ob der Mieter wegen der von ihm nicht verschuldeten Geschäftsschließung weiterhin seine Miete zahlen muss. Das Landgericht Frankfurt Main hat in einem Beschluss vom 07.08.2020 entschieden, dass das Risiko des Einnahmeverlustes und der Gewinnerzielung zu Lasten des Mieters geht. Er muss deshalb auch bei einem geschlossenen Geschäft weiter Miete zahlen (Aktenzeichen 2-95 O 160/20).

Grundlage der Entscheidung war die Klage eines Vermieters, dessen Mieter sich weigerte, seine Miete für die Monate Mai und April 2020 zu zahlen. Der Mieter betrieb in den Räumen ein Brillengeschäft, das aufgrund einer behördlichen COVID-19-Anordnung in diesen Monaten geschlossen werden musste. Da der Mieter in dieser Zeit keine Einnahmen erzielen konnte, war er der Meinung, dass er für die betroffenen Monate die Mietzahlung aussetzen könne. Der Vermieter war hiermit nicht einverstanden und erhob Klage.

Er war damit auch vor dem Landgericht Frankfurt Main erfolgreich. Das Gericht entschied zu seinen Gunsten und stellte fest, dass er Anspruch auf die ausstehenden Mieten habe. Das Risiko der Umsatzeinbuße aufgrund von coronabedingten Maßnahmen gehe grundsätzlich zu Lasten des Mieters. Wenn der Mieter mit dem angemieteten Objekt keine Gewinne erwirtschafte, habe dies grundsätzlich keinen Einfluss auf die zu leistende Miete

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Vermieter. Ihnen stehe ein Anspruch auf die Mietzahlungen zu. Die Risikoverteilung bei coronabedingten Umsatzeinbußen gehe grundsätzlich zu Lasten des Mieters. Wenn der Mieter mit dem Mietobjekt keine Gewinne erzielt, verwirkliche sich ein typisches Risiko allein des Mieters.

Zwar sehe der Artikel 240 § 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vor, dass ein Mietverhältnis nicht aufgrund von verzögerten Mietzahlungen in der Zeit von April bis Juni2020 nicht gekündigt werden könne, wenn die Verzögerung auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist. Dies bedeute jedoch nicht, dass der Mieter von der Zahlungspflicht entbunden sei.

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