18. September 2010 von Hartmut Fischer
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Gleiches Recht für alle

Gleiches Recht für alle

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18. September 2010 / Hartmut Fischer

Mindestabstände von der Grenze gelten für alle gleich. Doch wenn der eine Immobilieneigentümer den Abstand nicht eingehalten hat, kann er das nicht von seinem Nachbarn verlangen. Zu diesem Ergebnis kam das Verwaltungsgericht Hannover in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung (Aktenzeichen 12 B 2485/10 vom 17.09.2010).

In dem Streitfall ging es um ein ehemaligen Möbelhaus, das bereits seit einigen Jahren leer stand. Es hatte sich nun ein Investor gefunden, der – in Absprache mit der Stadt – das Gebäude wieder als Bau- und Möbelmarkt nutzen wollte. Darum begann man mit entsprechenden Restaurierungs- und Ergänzungsarbeiten. Die Fassade sollte neu gedämmt und verkleidet werden. Das alte Gebäude sollte gleichzeitig ein neues Dach erhalten und um ein Staffelgeschoss erweitert werden. Die entsprechenden Baugenehmigungen lagen vor.

Gegen diese Baugenehmigungen klagte ein Nachbar und versucht durch ein Eilrechtsschutzverfahren die Arbeiten zu stoppen. Er bemängelte, dass das Gebäude die vorgeschriebenen Grenzabstände zu seiner Immobilie nicht einhalte. Außerdem befürchtete er, dass sich die Lichtverhältnisse in den Wohnungen seines Hauses durch die Baumaßnahmen weiter verschlechtern würden.

Er hatte mit seinem Antrag aber keinen Erfolg: Er wurde vom Verwaltungsgericht Hannover abgelehnt. Das Gericht hatte nämlich festgestellt, dass der Kläger an einer Stelle selbst den Grenzabstand gegenüber dem Nachbargrundstück nicht einhielt. Dies sei ein Zustand, der mit der Grenzbebauung des Möbelhauses vergleichbar sei. Was man aber selbst nicht einhalte, so die Meinung der Richter, könne man nicht von einem anderen einfordern.

Auch, dass das Möbelhaus an einer anderen Stelle zu dicht an der Grenze stand, war für die Richter kein Grund für einen Baustopp. Dass der Kläger hier den Grenzabstand einhielt, spielte für die Entscheidung keine Rolle. Das Gericht argumentierte, dass das Gebäude bereits baurechtlich genehmigt sei. Deshalb sei eine Änderung der Nutzung und eine energetische Sanierung ausnahmsweise zulässig. Die vom Kläger befürchteten Beeinträchtigungen seien dagegen als gering einzustufen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Gebäude bereits über die Jahre seines Bestehens akzeptiert worden sei.

Der Kläger hat die Möglichkeit, Beschwere bei Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einzulegen.

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