17. April 2015 von Hartmut Fischer
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Hängeschränke an Küchenwänden

Hängeschränke an Küchenwänden

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17. April 2015 / Hartmut Fischer

Der Mieter hat einen Anspruch auf eine Mindeststärke der Wände innerhalb der Wohnung. In der Küche müssen die Wände mindestens so stark sein, dass der Mieter dort Hängeschränke montieren kann. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Berlin in einem Urteil.

In dem Verfahren ging es unter anderem darum, dass ein Mieter monierte, die Küchenwände seiner Mietwohnung seien zu dünn. Es war tatsächlich nicht möglich an den Wänden mit Gipsplattenbeplankung Hängeschränke zu montieren. Der Vermieter weigerte sich jedoch, hier Abhilfe zu schaffen. Der Mieter klagte und bekam vor dem Amtsgericht Recht. Die Berufung des Vermieters vor dem Landgericht Berlin hatte keinen Erfolg.

Bezüglich der Küchenwände bezog sich das Landgericht auf § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB („Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.“). Darauf fußend bestätigte das Gericht, dass der Mieter Anspruch auf eine Ausstattung der Wohnung habe, die den Mindestanforderungen vergleichbarer Objekte entspreche. Hierzu gehöre auch, dass der Mieter in der Küche Hängeschränke an den Wänden montieren könne.

Urteil des Landgerichts Berlin vom 24.02.2015 – Aktenzeichen 67 S 355/14

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