28. Oktober 2025 von Hartmut Fischer
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Haugeldvoschuss kann auch hoch ausfallen

Haugeldvoschuss kann auch hoch ausfallen

© Roman Friptuleac / Vecteezy

28. Oktober 2025 / Hartmut Fischer

Bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans und der Höhe des Hausgeldvorschusses muss die Wohnungseigentümergemeinschaft die zu erwartenden Kosten schätzen. Der Hausgeldvorschuss darf großzügig festgelegt werden, damit nach Ablauf eines Jahres keine Nachzahlungen notwendig werden. Die Positionen sind deshalb nur angreifbar, wenn sie offensichtlich sehr stark überhöht oder zu niedrig angesetzt wurden. Zu diesem Ergebnis kam der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 26.9.2025 (Aktenzeichen V ZR 108/24).

Hoher Hausgeldvorschuss festgelegt

In dem Verfahren ging es um die Festlegung von Hausgeldvorschuss-Zahlungen, die von einer Eigentümerversammlung 2022 beschlossen wurden. Mehrheitlich beschlossen die Eigentümer, dass 20.000 € als Erhaltungsrücklage dienen sollten. Ferner sollten 12.000 € für Rechtsberatung, 1500 € für die Anmietung einer Fahrradgarage und 3000 € als Zusatzvergütung für die Verwaltung bereitgestellt werden.

Wohnungseigentümer klagt gegen Hausgeldvorschuss-Beschluss

Eine der Wohnungseigentümer akzeptierte die Positionen des Hausgeldvorschusses nicht und klagte hiergegen. Er konnte sich aber auf keiner der Instanzen durchsetzen. Sowohl vor dem Amts-, als auch vor dem Landgericht Düsseldorf unterlag er. Schließlich stellte auch der BGH fest, dass die einzelnen Positionen des Hausgeldvorschusses zulässig sind und in den Wirtschaftsplan aufgenommen werden konnten. Auch der Höhe nach gingen die Beschlüsse in Ordnung.

Grundsätzliche Stellungnahme des BGH

Der BGH stellte klar, dass die Wohnungseigentümerversammlung bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans und der Festlegung der Höhe des Hausgeldvorschusses weitgehend freie Hand hat. Die Richter führten aus, dass der Wirtschaftsplan dazu dient, dem Verwalter die Mittel zur Verfügung zu stellen, die er im Laufe eines Jahres benötigt, um die zu erwartenden Kosten zu bezahlen. Die Höhe der Kosten muss meist geschätzt werden, wobei die Versammlung großzügig vorgehen darf. Durch die Schätzung soll vermieden werden, dass es später zu Nachzahlungen kommt.

Hausgeldvorschuss geht auch der Höhe nach in Ordnung

Deshalb kann ein Beschluss über die Kosten für den Wirtschaftsplan nach Meinung des BGH nur angefochten werden, wenn die Kostenschätzungen offensichtlich unrealistisch sind und weit überhöht oder unter den zu erwartenden Kosten liegen. Aufgrund der besonderen Situation hielt der BGH im vorliegenden Fall die geschätzten Kosten für realistisch.


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