31. Dezember 2013 von Hartmut Fischer
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Jahresabrechnung ist keine Nebenkostenabrechnung

Jahresabrechnung ist keine Nebenkostenabrechnung

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31. Dezember 2013 / Hartmut Fischer

Wer den Mietern seiner Eigentumswohnung die genehmigte Jahresabrechnung als Nebenkostenabrechnung präsentiert, schaut in die Röhre. Das Amtsgericht Erfurt hat in einem solchen Fall entschieden, dass es sich hierbei weder um eine ausreichende Abrechnung handelt, noch dass der Vermieter gegenüber der Eigentümergemeinschaft Schadenersatzansprüche geltend machen kann.

In dem Streitfall klagte eine Eigentümergemeinschaft gegen eines seiner Mitglieder auf Zahlung von Hausgeldern, die noch nicht entrichtet wurden. Der betroffene Wohnungseigentümer machte jedoch Schadenersatzansprüche geltend.

Diese begründete er damit, dass er seinen Mietern die genehmigte Jahresabrechnung der Eigentümergemeinschaft als Nebenkostenabrechnung vorgelegt habe, die Mieter jedoch die so entstandenen Nachzahlungen verweigert hätten. Zu Recht, wie das daraufhin vom Vermieter angerufene Gericht feststellte. Die vorgelegte Abrechnung genüge nicht den Ansprüchen, die sich aus der laufenden Rechtsprechung ergebe.

Der Vermieter wollte nun die ausstehenden und nicht mehr einbringbaren Zahlungen der Mieter von über 1.200 € mit den Hausgeldzahlungen verrechnen. Doch hier spielte der Richter des Amtsgerichts Erfurt nicht mit. Er wies darauf hin, dass die Jahresabrechnung auf der einen Seite und die Hausgeldabrechnungen auf der anderen Seite völlig unterschiedlichen Zwecken dienten und dementsprechend auch auf unterschiedlichen Grundlagen basierten.

Es sei die Pflicht des Vermieters gewesen, eine den rechtlichen Normen entsprechende Nebenkostenabrechnung für seine Mieter zu erstellen. Das sei nicht Sache der Eigentümergemeinschaft. Darum könne der Vermieter auch jetzt keine Schadenersatzforderungen an die Gemeinschaft stellen.

Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 14.08.2013 – Aktenzeichen 5 C (WEG) 51/12

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