Juli 2026: Diese Änderungen sollten Sie kennen
Juli 2026: Diese Änderungen sollten Sie kennen
© Wongsakorn Napaeng / Vecteezy
Ab Juli 2026 treten einige gesetzliche Änderungen in Kraft, über die der Vermieter informiert sein sollte. Die wichtigsten Punkte haben wir in diesem Beitrag zusammengestellt.
Grenzen der Indexmiete
Die Indexmiete konnte entsprechend der Inflationsrate angehoben werden. Hierfür wird der vom Statistischen Bundesamt monatlich ermittelte „Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI)“ zugrunde gelegt. § 557b BGB wurde nun dahingehend angepasst, dass die Indexmiete ab Juli 2026 jährlich um maximal 3,5 % steigen darf.
Strengere Regeln bei möblierten Wohnungen
Der Gesetzgeber hat hier auf Kritik reagiert, die sich gegen die Zuschläge für die Mobilisierung richtete. Ab Juli 2026 gilt, dass
- der Zuschlag für die Möblierung im Mietvertrag getrennt ausgewiesen werden muss.
- die Anschaffungskosten und das Alter des Mobiliars nachvollziehbar sein müssen, wobei alte Möbel nur einen geringeren Zuschlag rechtfertigen.
Regeln für Kurzzeitmietverträge
Ab Juli 2926 gelten auch strengere Regeln für den Abschluss von Kurzzeitmietverträgen. Die Begründung der zeitlichen Begrenzung muss schriftlich, spätestens bei Abschluss des Mietvertrages, erfolgen. Später kann die Begründung nicht nachgereicht werden. Fehlt sie, gilt der Mietvertrag unbefristet.
Ein zeitlich begrenzter Mietvertrag gilt ab Juli 2026 auch unbefristet, wenn die Begründung für die zeitliche Begrenzung zu allgemein gehalten ist oder lediglich Gesetzestexte wiederholt. Die Informationen müssen so umfassend sein, dass der Mieter prüfen kann, ob der Befristungsgrund tatsächlich besteht.
Modernisierungsverfahren
Derzeit gilt bereits ein vereinfachtes Modernisierungsverfahren: Sie rechnen die Instandhaltungskosten dabei nicht detailliert heraus. Stattdessen ziehen Sie pauschal 30 % der Kosten als Erhaltungsaufwand ab. Die verbleibenden 70 % gelten dann als Modernisierungskosten. Ab Juli 2026 kann dieses Verfahren bei Maßnahmen von bis zu 20.000,00 € angewandt werden. Zuvor lag die Grenze bei 10.000,00 €.
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