Kampfhund: Haltung und Widerruf der Halteerlaubnis

Kampfhund: Haltung und Widerruf der Halteerlaubnis
© Pavlo Muzyka / Vecteezy
Ist die Erlaubnis einer Hundehaltung einmal erteilt worden, ist es schwierig, diese wieder zurückzunehmen. Plant der Vermieter, diese Erlaubnis zurückzunehmen, weil der Mieter seiner Ansicht nach einen Kampfhund hält, muss er eindeutige Beweise vorlegen, dass es sich tatsächlich um einen Kampfhund handelt und dieser auch eine Gefahr für andere darstellt. Zu diesem Ergebnis kommt das Amtsgericht Charlottenburg in einem Urteil vom 30.05.2024 (Aktenzeichen 218 C 243/23).
Vermieter verlangt Abschaffung des Hundes
In dem Verfahren klagte ein Vermieter auf Räumung und Herausgabe der von ihm gekündigten Wohnung. Im Mietvertrag, der vom Vorbesitzer mit dem Mieter geschlossen wurde, war ausdrücklich die Hundehaltung genehmigt. Nach Übernahme der Immobilie trat der Vermieter in diesen Mietvertrag ein. Damit übernahm er auch die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag (§ 566 BGB).
Abmahnung und Kündigung
Der neue Vermieter widerrief jedoch die im Mietvertrag zugesicherte Hundehaltung, da der Mieter seiner Meinung nach einen Kampfhund hielt. Er mahnte den Mieter entsprechend ab und setzte eine Frist, innerhalb derer der Mieter das Tier abschaffen sollte. Der Mieter weigerte sich jedoch, den Hund abzuschaffen. Daraufhin kündigte der Vermieter das Mietverhältnis ordentlich. Er begründete die Kündigung mit der weiter bestehenden Haltung eines Kampfhundes. Ferner gab er an, dass der Hund auch eingesetzt würde, um Druck auf andere auszuüben und diese zu nötigen.
Da der Mieter nicht bereit war, die Wohnung zu räumen, klagte der Vermieter. Er hielt die Haltung eines Kampfhundes ohne seine Zustimmung für einen vertragswidrigen Zustand. Der Mieter bestritt jedoch, dass es sich bei seinem Tier um einen Kampfhund handelt.
Amtsgericht: Keine ausreichende Begründung
Das Amtsgericht Charlottenburg wies die Klage ab. Das Gericht sah die Kündigung des Mietverhältnisses als unberechtigt an. Zunächst stellte das Gericht klar, dass die im Mietvertrag vereinbarte Erlaubnis zur Unterhaltung auch nach dem Eigentümerwechsel der Mietwohnung weiter Bestand habe. Hieran muss sich auch der neue Vermieter halten.
Die zugesicherte Hundehaltung könnte nur aus wichtigem Grund widerrufen werden. Davon könne man beispielsweise ausgehen, wenn das hier für andere Mieter oder das Mietobjekt eine erhebliche Gefährdung darstellt.
Der Vermieter konnte jedoch nicht nachweisen, dass es sich bei dem Tier des Mieters um einen Kampfhund handelt. Auf die Aussage des Vermieters wollte sich das Gericht nicht verlassen. Es verlangte weitergehende Beweise, wie den Nachweis, dass das Tier behördlicherseits als Kampfhund eingestuft wird. Denkbar wäre auch ein entsprechendes Gutachten.
Die Einstufung als Kampfhund ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. Jedes Bundesland verfügt über eigene Regelungen und Rassenlisten. Diese Listen sind häufig bei den Ordnungsämtern der Kommunen einsehbar.
Hätte der Vermieter nachweisen können, dass es sich bei dem Hund des Mieters um einen Kampfhund handelt, hätte dies nach Meinung des Gerichts nicht ausgereicht. Weiter hätte der Vermieter belegen müssen, dass von dem Tier tatsächlich eine konkrete Gefahr für andere ausgeht. Diesen Nachweis konnte der Vermieter allerdings nicht erbringen.
Darum lehnte das Gericht die Klage des Vermieters ab und der Mieter darf weiter in der Wohnung bleiben.
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