13. Februar 2024 von Hartmut Fischer
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Hundehaltung verboten – Mieter kündigt fristlos

Hundehaltung verboten – Mieter kündigt fristlos

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13. Februar 2024 / Hartmut Fischer

Hat ein Vermieter die Haltung eines Hundes zu Unrecht verweigert, hat der Mieter das Recht, die Wohnung nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB fristlos zu kündigen. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Frankfurt/Oder in einem Urteil vom 26.10.2023. In diesem Zusammenhang stellte das Gericht gleichzeitig fest, dass der Vermieter eine bereits erteilte Erlaubnis zur Hundehaltung nicht einseitig widerrufen kann. (Aktenzeichen: 16 S 25/23).

Mieter kündigt fristlos wegen untersagter Hundehaltung

Dem Berufungsverfahren vor dem Landgericht Frankfurt/Oder war die fristlose Kündigung eines Mieters vorausgegangen, die vom Vermieter nicht akzeptiert wurde. Der Mieter kündigte fristlos mit der Begründung, dass ihm die Hundehaltung vom Vermieter zu Unrecht verweigert werde. Der Vermieter habe ihm die Hundehaltung bereits zugestanden. Dies wurde vom Vermieter bestritten. Da der Vermieter die Kündigung nicht akzeptierte, klagte der Mieter vor dem zuständigen Amtsgericht. Dort wurde die Klage jedoch abgewiesen. Der Mieter ging deshalb in Berufung vor das Landgericht.

Landgericht gibt Mieter Recht

Dort entschied man zugunsten des Mieters. Der Vermieter müsse die fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB akzeptieren, da diese wirksam sei. Für dieses Urteil war nicht entscheidend, ob der Vermieter der Hundehaltung bereits zugestimmt hatte oder nicht.

Falls der Vermieter der Hundehaltung zugestimmt hatte, hätte er diese Zustimmung nicht ohne Angabe besonderer Gründe wieder einseitig zurücknehmen können. War noch keine Zustimmung erfolgt, hätte der Vermieter seine Ablehnung begründen müssen, was er im Laufe des Verfahrens nicht tat.


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