9. Februar 2024 von Hartmut Fischer
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Hecke und das Recht nach „Treu und Glauben“

Hecke und das Recht nach „Treu und Glauben“

© Serhii Bobyk / Shutterstock

9. Februar 2024 / Hartmut Fischer

Wer an der Grenze zu seinem Nachbargrundstück eine Hecke anlegt, muss n dafür sorgen, dass die Pflanzen je nach Grenzabstand eine bestimmte Höhe nicht überschreiten. Tut er das nicht, kann der Nachbar den Rückschnitt der Hecke im Extremfall gerichtlich durchsetzen. Verhält sich der Nachbar aber selbst nicht entsprechend dem geltenden Nachbarschaftsrecht, können nach dem Grundsatz von „Treu und Glauben“ auch Rechte ausgeschlossen werden. Das entschied das Landgericht Frankenthal in einem Urteil vom 24.01.2024 (Aktenzeichen 2 S 85/23).

Hecke zu hoch – auch beim Nachbarn

In dem Verfahren ging es um einen Nachbarschaftsstreit in Rheinland-Pfalz über die Höhe einer direkt an der Grenze zwischen den beiden Grundstücken gepflanzte Hecke. Die Hecke hatte eine Höhe von 2,20 Metern. Der Nachbar berief sich auf das rheinlandpfälzische Nachbarschaftsrecht und verlangte den Rückschnitt auf  höchstens 1,50 Meter. Auf dem Grundstück des Nachbarn befand sich aber direkt hinter dem Zaun eine drei bis vier Meter hohe Kugelhecke und eine etwa zweieinhalb Meter hohe Zypresse.

Das Amtsgericht Ludwigshafen verurteilte den Eigentümer der umstrittenen Hecke zum entsprechenden Rückschnitt in der Zeit von 1. Oktober und 15. März eines jeweiligen Jahres. Dagegen legte der Heckeneigentümer Berufung beim Landgericht Frankenthal ein.

landgericht: höhe der Hecke darf bleiben

Das Landgericht entschied anders, als das Amtsgericht. Es stimmte dem Nachbarn zwar grundsätzlich zu, dass die nach dem Nachbarrecht zulässige Höhe der Hecke einzuhalten ist. Die Richter wiesen aber auch darauf hin, dass das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis stark von den „Grundsätzen von Treu und Glauben“ geprägt ist. Daraus ergeben sich Pflichten zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Diese Verpflichtung könnten zu Beschränkungen führen, die bis zum Ausschluss nachbarrechtlicher Rechte führen können.

Im vorliegenden Fall müsse deshalb berücksichtigt werden, dass auch auf dem Grundstück des klagenden Nachbarn ebenfalls gegen das Nachbarschaftsrecht verstoßen würde, da sich auf seinem Grundstück eine bis zu vier Meter hohe Kugelhecke und eine etwa zweieinhalb Meter hohe Zypresse gepflanzt sei. Wer sich aber selbst nicht regelgerecht verhalte, sei nach Treu und Glauben von Ansprüchen gegen seinen Nachbarn ausgeschlossen.


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