30. Oktober 2013 von Hartmut Fischer
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Kein Anspruch auf weiches Wasser

Kein Anspruch auf weiches Wasser

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30. Oktober 2013 / Hartmut Fischer

Haben Bürger ein Anrecht auf „weicheres Wasser“, wenn ein gewisser Härtegrad erreicht oder überschritten wird? Mit dieser Frage befasste sich das Verwaltungsgericht Freiburg aufgrund einer Klage.

Geklagt hatte ein Hauseigentümer, dessen Haus von der Kommune mit Wasser versorgt wurde, das einen Härtegrad von 24,4 °dH (Grad deutscher Härte) aufwies. Seitens der Kommune war bereits eine Beimischung von weicherem Wasser abgelehnt worden. Auch bei einem Bürgerentscheid hatte eine knappe Mehrheit eine Beimischung abgelehnt.

Der Kläger machte nun geltend, dass das Wasser die in seinem Haus befindlichen Wasserleitungen beschädige. Hinzu käme, dass Geräte, die mit dem Wasser in Kontakt kämen, häufiger als üblich entkalkt werden müssten. Dies führe zu erhöhtem Zeitaufwand und höheren Kosten.

Das Gericht stellte sich aufseiten der Kommune. Das von ihr zur Verfügung gestellte Trinkwasser verstoße nicht gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Auch die anerkannten technischen Regeln für Trinkwasser seien erfüllt. Es gäbe aber keine Vorschrift, die einen maximalen Härtegrad festlege. Das Wasser mit einer Härte von 24,4°dH sei durchaus für den Haushaltsgebrauch geeignet. Den Empfängern sei die Härte bekannt und sie könnten sich entsprechend darauf einstellen. Mehraufwand und Kosten, die dem einzelnen Empfänger durch das Wasser entstünden, seien im zumutbaren Rahmen.

Nach den „Technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches (DVGW)“ werde lediglich eine Prüfung erwartet, ob eine zentrale Enthärtung des Wassers erforderlich sei. Dies Prüfung habe die Kommune durchgeführt. Bei der Entscheidung gegen eine Enthärtung des Wassers seien alle notwendigen Parameter berücksichtigt worden. Auch sei die Entscheidung auf Wasserenthärtung zu verzichten, von den Bürgern im Rahmen des Bürgerentscheides gebilligt worden. Deshalb gäbe es keinen Grund, dies zu beanstanden.

Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25.09.2013 – Aktenzeichen 1 K 2092/11

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