24. April 2013 von Hartmut Fischer
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Kein Maßregelvollzug im Wohngebiet

Kein Maßregelvollzug im Wohngebiet

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24. April 2013 / Hartmut Fischer

Unter „Maßregelvollzug“ versteht man die Unterbringung von psychisch oder suchtkranken Straftätern in Einrichtungen, die den Erkrankungen der Täter Rechnung tragen. Solche Einrichtungen dürfen nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin nicht in Wohngebieten betrieben werden.

Der Maßregelvollzug ergebe sich aus einem Urteil, stellten die Richter klar. Damit diene die Unterbringung nicht dem Wohnen. Auch könne hier nicht von einer sozialen Einrichtung gesprochen werden, die in Wohngebieten betrieben werden dürften. Um den Maßregelvollzug in einem Wohngebiet durchführen zu können, müsse deshalb eine Befreiung erfolgen. Liegt diese Befreiung nicht vor, sei eine Maßregelvollzugs-Einrichtung baurechtlich nicht zulässig.

Mit diesem Urteil stellte sich das Verwaltungsgericht Berlin gegen ein Maßregelvollzugsprojekt, das in Weißensee geplant war. Ein in der Nachbarschaft der geplanten Einrichtung lebender Anwohner hatte beantragt, die Unterbringung zu untersagen. Dem entsprachen die Richter in Ihrer Entscheidung.

Die Einrichtung wollte eine private Gesellschaft verwirklichen. Die zuständige Baubehörde hatte in einem Nachtrag die Baugenehmigung dahin gehend erweitert, dass eine entsprechende Nutzung der Gebäude erlaubt sei.

Die Richter des Verwaltungsgerichts Berlin stellten jedoch fest, dass der Betrieb einer solchen Einrichtung baurechtlich nicht zulässig sei. Sie wiesen darauf hin, dass es sich bei der näheren Umgebung um die geplante Einrichtung um ein Wohngebiet handele, in dem eine solche Einrichtung nur im Wege der Befreiung durchgeführt werden könne. Diese sei jedoch nicht erteilt und auch nicht beantragt worden. Aus diesen Gründen wurde die Unterbringung von Patienten des Maßregelvollzugs zunächst untersagt.

Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. April 2013 – Aktenzeichen 13 L 63.13

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