7. April 2015 von Hartmut Fischer
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Kein pauschaler Widerspruch gegen Nebenkostenabrechnung

Kein pauschaler Widerspruch gegen Nebenkostenabrechnung

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7. April 2015 / Hartmut Fischer

Wenn eine Nebenkostenabrechnung in sich schlüssig ist und keine auffälligen Abweichungen aufweist, muss ein Widerspruch hiergegen explizit begründet werden. Eine pauschale Ablehnung wegen unerklärlicher Höhe reicht nicht aus. Zu diesem Ergebnis komm das Amtsgericht Mitte in einem Urteil.

Das Gericht hatte in einem Verfahren zu entscheiden, bei dem sich ein Mieter weigerte eine Nachzahlung auf die Nebenkostenabrechnung zu leisten und dies damit begründete, dass er sich die Steigerung der Kosten nicht erklären könne. Der Mieter ging hierauf jedoch nicht ein. Nachdem das Mietverhältnis beendet wurde, weigerte sich der Vermieter die Kaution zurückzuzahlen und verwies auf die noch offen stehenden Nebenkostenforderungen. Der Mieter hielt den Anspruch jedoch für verwirkt, da der Mieter durch seine Nicht-Reaktion den Widerspruch anerkannt habe. Er klagte auf Zahlung der Kaution.

Das Gericht vertrat jedoch eine andere Meinung. Der Anspruch des Vermieters sei nicht verwirkt, weil dieser auf den Widerspruch des Mieters nicht reagierte. Der allgemeine Einwand, dass ihm die Höhe der Nebenkostenabrechnung nicht erklärbar sei, wäre zu pauschal. Er sei deshalb unerheblich. Der Mieter hätte seinen Widerspruch schon deshalb detailliert begründen müssen, weil die Abrechnung keine auffälligen Erhöhungen gegenüber den Vorjahren aufwies.

Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte vom 21.01.2015 – Aktenzeichen 17 C 247/14

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