16. November 2016 von Hartmut Fischer
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Keine Bäume auf dem Balkon

Keine Bäume auf dem Balkon

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16. November 2016 / Hartmut Fischer

Einen Baum auf dem Balkon oder der Loggia zu pflanzen, gehört nicht zum üblichen Mietgebrauch. Der Vermieter kann deshalb die Entfernung eines solchen Baumes vom Mieter verlangen. Zu diesem Ergebnis kam, das Landgericht Berlin in einem Beschluss vom 08.11.2016 (Aktenzeichen 31 S 122371/16).

In dem Verfahren ging es um einen Bergahorn, den ein Mieter auf der zu seiner Zweizimmer-Wohnung gehörenden Loggia gepflanzt hatte. Der Baum wurde zwar zunächst in einem Topf gepflanzt, wuchs aber dann derart, dass er Wurzeln in den Boden der Loggia trieb. Der Mieter hatte den Baum durch Ketten und sogenannte Ruckdämpfer gesichert. Diese Sicherungsvorkehrungen waren in der Hauswand verankert.

Das Landgericht bestätigte in seinem Beschluss das Urteil des Amtsgerichts München, wonach der Mieter den Baum komplett fachgerecht zu entfernen habe (Urteil vom 02.06.2016 – Aktenzeichen 461 C 26728/15). Die Richter stellten klar, dass das Pflanzen von Bäumen auf einem Balkon bzw. einer Loggia nicht durch den Anspruch des üblichen Mietgebrauchs gedeckt sei. Der Vermieter könne deshalb die Beseitigung verlangen.

Das Gericht stellte in seiner Begründung fest, dass man im vorliegenden Fall praktisch schon von einer baulichen Veränderung sprechen könne. Eine Loggia oder ein Balkon sei kein geeignetes Gelände, das für solche Pflanzungen genutzt werden könne. 

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