17. Januar 2024 von Hartmut Fischer
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Keine Fenster in einer Brandwand

Keine Fenster in einer Brandwand

© Titiwoot-Weerawong / Vecteezy

17. Januar 2024 / Hartmut Fischer

Grundsätzlich sind Öffnungen jeder Art in einer Brandwand verboten. Die Aufforderung der Bauaufsichtsbehörde, vorhandene Öffnungen zu verschließen, muss der Hauseigentümer befolgen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Nachbar den Öffnungen in der Brandwand zugestimmt hat oder dass die Verwaltung erst nach mehreren Jahren eingreift. Zu diesem Ergebnis kam das Verwaltungsgericht Mainz in einem Urteil vom 6.12.2023 (Aktenzeichen 3 K 39/23.MZ).

Glasbausteine in der Brandwand durch Fenster ersetzt

In dem Verfahren ging es um die Brandwand eines Gebäudes, das auf der Grenze zum Nachbargrundstück stand. In dieser Brandwand waren zwei Flächen aus Glasbausteinen eingebaut. Zunächst im Jahr 2009 und dann einige Jahre später wurden diese Glasbausteinflächen durch Fenster ersetzt. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde verlangte die Beseitigung der Fenster. Die entstehenden Öffnungen in der Brandwand müssten außerdem feuerbeständig verschlossen werden.

Widerspruch gegen Behördenanordnung erfolglos

Gegen diese Anordnungen legte der Hauseigentümer Widerspruch ein. Er verwies darauf, dass der Eigentümer des Nachbargrundstücks dem Einbau der Fenster in der Brandwand schriftlich zugestimmt hat. Die Behörde lehnte den Widerspruch  größtenteils ab. Sie forderte sogar zusätzlich,  dass die Brandwan auch einen hochfeuerhemmenden Abschluss haben muss.

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Der Hauseigentümer wollte jetzt vor dem Verwaltungsgericht durchsetzen, dass die Anordnung der Behörde aufgehoben wird. Neben dem Hinweis, dass der Nachbar mit den Fenstern einverstanden war, bemängelte der Kläger, dass die Behörde über Jahre hinweg nichts gegen die Fenster in der Brandwand vorgenommen habe. Daraus habe sich, seiner Meinung nach, ein Vertrauenstatbestand entwickelt. Dieser schließe die baubehördliche Anordnung aus.

Öffnungen in einer Brandwand sind verboten

Die Klage wurde jedoch vom Verwaltungsgericht abgelehnt. Öffnungen in einer Brandwand seien grundsätzlich gesetzlich untersagt. Nur in Ausnahmefällen ist dies zulässig. Dabei müssen insbesondere die öffentlichen Interessen, der Schutz der Allgemeinheit vor Brandgefahr und das Bauinteresse des Bauherrn beachtet werden.

Das Einverständnis des Nachbarn kann das allgemeine Brandschutzbedürfnis nicht aufheben. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass ein weiterer Nachbar durch die Brandschutzwand gesetzlich geschützt werden soll – dieser aber dem Setzen der Fenster nicht zugestimmt habe.

Anordnung auch nach Jahren zulässig

Wenn auch die Behörde den unzulässigen Zustand der Brandwand bereits längere Zeit kannte, habe sie nicht das Recht verwirkt, einzugreifen. Wenn die Behörde nicht tätig wurde, könne ein Bauherr auch nicht darauf vertrauen, dass die Baubehörde nun nicht mehr gegen den ungesetzlichen Zustand vorgehen könne. Im vorliegenden Fall käme hinzu, dass der Austausch der Glasbausteine ohne einen notwendigen Bauantrag durchgeführt wurde.


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