12. Dezember 2023 von Hartmut Fischer
Teilen

Abriss einer Immobilie: Erst muss Neubaugenehmigung vorliegen

Abriss einer Immobilie: Erst muss Neubaugenehmigung vorliegen

© T-Design / Shutterstock

12. Dezember 2023 / Hartmut Fischer

Plant der Eigentümer den Abriss einer Wohnraumimmobilie, um ein größeres Mehrfamilienhaus zu errichten, benötigt er eine Genehmigung für den Abriss. Diese Genehmigung setzt aber voraus, dass entweder eine Baugenehmigung oder ein Bauvorbescheid vorliegen. Fehlen diese Unterlagen ist es nicht relevant, dass der Eigentümer des Grundstücks sein Bauvorhaben für genehmigungsfähig hält: Es kann keine Genehmigung für den Abriss erteilt wwerden. Zu diesem Ergebnis kam das Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg in einem Urteil vom 23.05.2023 (Aktenzeichen OVG 5 B 29/19).


Hier können Sie das Originalurteil einsehen


Abriss für größeren neubau geplant

In dem Verfahren ging es um Mehrfamilienhaus, dessen Abriss sein Eigentümer Anfang 2018 plante. Eine Modernisierung beziehungsweise Instandsetzung hielt er für zu teuer. Stattdessen sollte nach dem Abriss ein neues Gebäude errichtet werden, in dem sich nahezu doppelt so viele Wohneinheiten befinden sollten, als in dem alten Haus.

behörde verweigert genehmigung für den abriss

Der Eigentümer erhielt jedoch keine Abrissgenehmigung. Die zuständige Behörde erlaubte den Abriss nicht, weil keine Baugenehmigung für das neue Gebäude vorlag. Der Eigentümer hielt dies nicht für notwendig und verwies darauf, dass der geplante Neubau genehmigungsfähig sei. Da man sich nicht einigen konnte, klagte der Eigentümer gegen die Behörde. Er konnte sich auch vor dem Verwaltungsgericht Berlin durchsetzen. Doch die Behörde ging in Berufung vor das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg.

oberverwaltungsgericht: Keine Abriss-genehmigung

Dort entschied das Gericht im Sinne der Behörde. Der Eigentümer könne keine Genehmigung für den Abriss verlangen, da man nicht zuverlässig davon ausgehen könne, dass der angekündigte Ersatzwohnraum geschaffen werde. Verlässlich könne man nur von der Ersatzwohnraumschaffung ausgehen, wenn der Neubau im zeitlichen Zusammenhang mit dem Abriss stünde. Voraussetzung hierfür wäre aber, dass die baurechtlichen Voraussetzungen für den Neubau vorlägen. Diese Voraussetzungen seien aber nicht erfüllt, da weder eine Baugenehmigung noch ein Bauvorbescheid vorlägen.

Annahme des Eigentümers nicht relevant

Dass der Eigentümer sein Projekt für genehmigungsfähig hielt, spielte für das Oberverwaltungsgericht deshalb keine Rolle, weil die Baubehörde die Baugenehmigung versagt hatte. Dadurch müsse ein bauaufsichtliches Verfahren durchgeführt werden. Es könne deshalb nicht verlässlich davon ausgegangen werden, dass die Ersatzwohungen tatsächlich geschaffen würden.

einschränkung der baugenehmigung nicht zulässig

Der Eigentümer hatte sich damit einverstanden erklärt, dass die Abrissgenehmigung dahingehend eingeschränkt wird, dass der Abriss erst nach Erteilung einer Baugenehmigung durchgeführt werden könne. Eine entsprechende Auflage zur Abrissgenehmigung hielt das Gericht jedoch für unzulässig.


das könnte sie auch interessieren:

Abriss an sich stellt noch keine wirtschaftliche Verwertung dar
Neubau um höhere Mieten zu erzielen?


 

immo:News abonnieren
Nutzen Sie unseren Informations-Service und erhalten Sie kostenlose Produktinformationen aus erster Hand, exklusive Aktionsangebote, Tipps, Tricks und aktuelle Urteile rund um das Thema Vermietung.