24. März 2021 von Hartmut Fischer
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Abriss an sich stellt noch keine wirtschaftliche Verwertung dar

Abriss an sich stellt noch keine wirtschaftliche Verwertung dar

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24. März 2021 / Hartmut Fischer

Soll ein Gebäude ersatzlos abgerissen werden, stellt dies keine wirtschaftliche Verwertung dar. Deshalb ist in einem solchen Fall auch keine Verwertungskündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 3  BGB) gerechtfertigt. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 16.12.2020 (Aktenzeichen VIII ZR 70/19).

Das Original-Urteil können Sie hier nachlesen.

Zur gerichtlichen Auseinandersetzung kam es, weil ein Vermieter seinem Vermieter gekündigt hatte. Der Mieter bewohnte das ehemalige Landarbeiterhaus bereits seit mehreren Jahrzehnten. Einen schriftlichen Mietvertrag gab es allerdings nicht. Der Mieter zahlte außerdem eine Miete von lediglich 60 €.

Ein Seitenflügel des Gebäudes war im Laufe der Jahre so baufällig geworden, dass er abgerissen werden musste. In diesem Seitenflügel befand sich jedoch auch das Badezimmer des Mieters. Der Anbau eines neuen Badezimmers hätte Kosten von rund 26.000 € verursacht. Dies hielt der Vermieter für unwirtschaftlich. Deshalb kündigte er, was der Mieter jedoch nicht akzeptierte. Daraufhin erhob der Vermieter Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Er konnte sich mit seiner Forderung jedoch weder beim zuständigen Amtsgericht noch beim Landgericht Braunschweig durchsetzen. Beide Instanzen wiesen die Klage ab. Das Landgericht stellte in seiner Urteilsbegründung fest, dass es sich im vorliegenden Fall um keine Verwertungskündigung nach § 573 Abs. 2 BGB handele, da die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter keine erheblichen wirtschaftliche Nachteile bringen würde. Auch ein sonstiges berechtigtes Interesse sah das Landgericht nicht (§ 573 Abs. 1 BGB). Das Gericht sah keine wirtschaftlichen Nachteile für den Vermieter und hielt die Erweiterung des Gebäudes zur Einrichtung  des neuen Badezimmers für zumutbar. Gegen diese Entscheidung legte der Vermieter Revision beim Bundesgerichtshof ein.

Doch auch hier hatte der Vermieter keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof schloss sich der Meinung der Vorinstanzen an. Der Vermieter habe keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Es bestehe kein Recht zur Kündigung des Mietverhältnisses. In seiner Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass es sich im vorliegenden Fall um keine Verwertungskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB handele. Die Richter räumten zwar ein, dass durch den ersatzlosen Abriss Kosten vermieden würden. Der Abriss stellte aber keine wirtschaftliche Verwertung dar, die eine Verwertungskündigung rechtfertigen könnte.

In der Neuerrichtung des Badezimmers sahen die Richter auch keine wirtschaftlichen Nachteile. Die Kosten hierfür wären überschaubar und nur einmaliger Natur. Hier sei außerdem zu berücksichtigen, dass der Einbau des neuen Bades zu einer Wertsteigerung des Grundstücks führe.

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