23. März 2021 von Hartmut Fischer
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Eigenbedarfskündigung: 120 m² für Auszubildende zu groß.

Eigenbedarfskündigung: 120 m² für Auszubildende zu groß.

© breadmaker / shutterstock

23. März 2021 / Hartmut Fischer

Grundsätzlich hat ein Vermieter das Recht, für eine Wohnung Eigenbedarf geltend zu machen und entsprechend zu kündigen. Allerdings wird die Eigenbedarfskündigung unzulässig, wenn die entsprechende Wohnung überdimensioniert ist. Davon könne man ausgehen, wenn eine Berufsanfängerin mit einem sehr kleinen Hausstand (Bett, Schreibtisch, Kleiderschrank), die bisher mit ihrer Mutter und ihrem Bruder in einer Wohnung lebte, in eine 120 m² große 4-Zimmer-Wohnung ziehen solle. Dies entschied das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 20.1.2021 (Aktenzeichen 64 S 50/20).

In dem Verfahren ging es um eine Eigenbedarfskündigung, die einem Mieter zugegangen war. Gekündigt wurde darin eine 120 m² große 4-Zimmer-Wohnung. Der Eigenbedarf wurde damit begründet, dass die Wohnung der 21-jährigen Tochter bzw. Enkelin der Vermieter zur Verfügung gestellt werden sollte. Die junge Frau befand sich in der Ausbildung. Bisher wohnte sie zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Bruder in einer 4-Zimmerwohnung. Sie besaß als Hausstand lediglich ein Bett, einen Schreibtisch und einen Kleiderschrank.

Der Mieter hielt die Eigenbedarfskündigung für nicht gerechtfertigt und weigerte sich aus der Wohnung auszuziehen. Die Vermieter sahen sich deshalb gezwungen Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu stellen. Mit dieser Klage hatten sie auch vor dem zuständigen Amtsgericht Erfolg. Der Mieter wollte sich hiermit nicht abfinden und legte Berufung vor dem Landgericht Berlin ein.

Das Landgericht stellte sich auf die Seite des Mieters. Es erklärte die Eigenbedarfskündigung für unwirksam. Das Gericht hielt die Eigenbedarfskündigung für nicht gerechtfertigt, weil es sich im vorliegenden Fall um ein auf weit überhöhten Wohnbedarf gestütztes Eigenbedarfsbegehren handele. Die Tochter bzw. Enkelin der Vermieter benötige keine so große Wohnung. Dagegen sprächen die Lebenssituation der Auszubildenden bzw. Berufsanfängerin, die über ein geringes Einkommen verfüge. Auch könne der Bedarf an einer so großen Wohnung nicht begründet werden. Vor diesem Hintergrund hob das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts auf und erklärte die Eigenbedarfskündigung für unzulässig.

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