4. März 2021 von Hartmut Fischer
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Lagerung von Gerümpel kein Grund zur fristlosen Kündigung

Lagerung von Gerümpel kein Grund zur fristlosen Kündigung

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4. März 2021 / Hartmut Fischer

Der Mieter eines Hauses darf dort auch Gerümpel einlagern. Selbst bei einer sehr umfangreichen Einlagerung ergibt sich hieraus noch kein Kündigungsrecht für den Vermieter. Nur, wenn durch die Lagerung Mitmieter belästigt würden beziehungsweise die Mietsache selbst konkret gefährdet würde, sei eine fristlose Kündigung des Mietvertrages zulässig. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Gießen in einem Urteil vom 19.01.2021 (39 C 114/20).

In dem Verfahren ging es um eine solche fristlose Kündigung. Der Vermieter begründete seine Kündigung damit, dass der Mieter in dem von ihm gemieteten Haus sehr viel Gerümpel eingelagert habe. Es handelte sich hierbei um Gegenstände, die aus dem ehemaligen Geschäftsbetrieb des Mieters stammten.

Die Gegenstände waren sowohl im Keller als auch auf dem Dachboden eingelagert. Außerdem befanden sich diverse Gegenstände im Außenbereich des angemieteten Anwesens. Hierwegen mahnte der Vermieter den Mieter ab. Da der Mieter auf die Abmahnung nicht reagierte, sprach der Vermieter die fristlose Kündigung aus. Der Mieter hielt die Kündigung jedoch nicht für gerechtfertigt. Daraufhin klagte der Vermieter auf Räumung und Herausgabe des vermieteten Hauses.

Doch das zuständige Amtsgericht Gießen stellte sich auf die Seite des Mieters. Der Vermieter habe keinen Anspruch auf die Räumung bzw. Herausgabe des Einfamilienhauses. Die Einlagerung von Gegenständen erlaube keine fristlose Kündigung nach § 543 BGB. Im Rahmen der dem Mieter zustehenden Nutzung des angemieteten Hauses könne dieser auch Gegenstände dort lagern. Daraus ergebe sich grundsätzlich noch kein Kündigungsanspruch des Vermieters.

Die Lagerung von Gerümpel oder Müll könne nur zu einem Kündigungsrecht des Vermieters führen, wenn dadurch die Mitmieter unzumutbar belästigt würden. Außerdem käme eine Kündigung infrage, wenn durch die Lagerung die Bausubstanz konkret gefährdet würde. Sowohl die Belästigung als auch die Bausubstanzgefährdung waren im vorliegenden Fall nicht gegeben. Vor diesem Hintergrund sei eine Kündigung nicht gerechtfertigt.

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