21. Juli 2020 von Hartmut Fischer
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Falsche Mieter­selbst­auskunft rechtfertigt fristlose Kündigung

Falsche Mieter­selbst­auskunft rechtfertigt fristlose Kündigung

21. Juli 2020 / Hartmut Fischer

Verschweigt ein Mietinteressent bestehende Schulden führt dies zu einer falschen Mieterselbstauskunft. Wegen der unrichtigen Darstellung der Vermögensverhältnisse kann der Vermieter deshalb fristlos kündigen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob bereits Mietrückstände ausgelaufen sind oder nicht. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Landgerichts Lüneburg vorm 13.06.2019 (Aktenzeichen 6 S 1/19).

Ausgangspunkt des Verfahrens war die Klage eines Vermieters vor dem zuständigen Amtsgericht. Er hatte seine Mieter fristlos gekündigt, nachdem bekanntgeworden war, dass über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Mieter hatte jedoch in seiner Mieterselbstauskunft angegeben, schuldenfrei zu sein. Deshalb verlangte der Vermieter die Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das Amtsgericht gab dem Vermieter recht. Der Mieter ging gegen diese Entscheidung vor dem Landgericht Lüneburg in Berufung.

Doch auch hier stellte sich das Gericht auf die Seite des Vermieters. Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Vermieter habe aufgrund § 543 Abs. 1 BGB fristlos kündigen dürfen.


543 BGB (Auszug): (1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.


Durch die falschen Angaben in der Mieterselbstauskunft habe der Mieter das wesentliche und berechtigte Interesse des Vermieters an einem solventen Vertragspartner verletzt. Dass bisher noch keine Mietrückstände entstanden seien, sah das Gericht als unerheblich an. Durch das Verhalten des Mieters sei das Vertrauensverhältnis nicht wiederherstellbar zerrüttet. Der Vermiete müsse darüber hinaus damit rechnen, dass Mietrückstände in der Zukunft entstehen würden. Man könne aber nicht verlangen, dass der Vermieter nun abwarten müsse, bis ein Schaden entstünde. Denn gerade das habe der Vermieter vermeiden wollen.

In seiner Urteilsbegründung wies das Gericht außerdem ausdrücklich darauf hin, dass die Frage nach den Vermögensverhältnissen grundsätzlich zulässig sei. Die Höhe der Miete spiele hierbei keine Rolle. Auch der Ausfall kleinerer Mieten könnten die Finanzlage des Vermieters sehr stark belasten. Würden beispielsweise die Mieteinnahmen zu Deckung von Darlehensschulden des Vermieters benötigt, könnten sich aus den fehlenden Einnahmen schnell wirtschaftliche Schwierigkeiten für den Vermieter ergeben.

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