20. Juli 2020 von Hartmut Fischer
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Grenzstreitigkeiten

Grenzstreitigkeiten

20. Juli 2020 / Hartmut Fischer

Grundsätzlich haben Grundstückseigentümer die Abstandsregeln zur Grundstücksgrenze des Nachbarn einzuhalten. Allerdings gilt hier „gleiches Recht für alle“. Hat ein Grundstückseigentümer also bereits gegen das Abstandsgebot verstoßen, kann er nicht gegen die Baugenehmigung seines Nachbarn vorgehen und dies damit begründen, dass dieser ebenfalls gegen das Abstandsgebot verstoße. So entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einem Beschluss vom 18.06.2020 (Aktenzeichen 7 A 1510/18).

In dem Verfahren ging es um die Klage eines Grundstückseigentümers. Er wollte erreichen, dass man die Baugenehmigung seines Nachbarn zurücknehmen solle. Diesen Anspruch begründete er unter anderem damit, dass beim geplanten Hausbau auf dem Nachbargrundstück die Abstandsvorschriften nicht eingehalten würden. Die zuständige Genehmigungsbehörde verwies jedoch darauf, dass der Kläger selbst im vergleichbaren Umfang gegen die Abstandsregeln verstoßen habe. Deshalb könne er sich jetzt bei seinem Nachbarn nicht darauf berufen.

Der Grundstückseigentümer klagte deshalb vor dem Verwaltungsgericht Köln. Dort schloss man sich jedoch der Meinung der Genehmigungsbehörde an und wies die Klage ab. Da sich der Kläger damit nicht abfinden wollte, ging er in Berufung vor das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.

Doch auch hier hatte er keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht schloss sich der Meinung der Vorinstanz an. Die Richter bestätigten zunächst grundsätzlich, dass die Baugenehmigung einen Verstoß gegen das nachbarschaftlich geltende Abstandsgebot hinnehme. Hierauf könne sich der Kläger jedoch nicht berufen, da er selbst in vergleichbarer Weise gegen das Abstandsgebot verstoßen habe. Es entspreche nicht dem allgemeinen Rechtsempfinden, einem Grundstückseigentümer das Recht auf Abstands-Einhaltung gegenüber seinem Nachbarn zuzugestehen, wenn er selbst in vergleichbarer Weise hiergegen verstoßen habe. Ein Anspruch auf Abstands-Einhaltung entstehe aus der Störung des nachbarlichen Gleichgewichts. Die Abweichung von öffentlich-rechtlichen Normen spiele hierbei eine untergeordnete Rolle.

Dass die Überschreitung des Grenzabstands durch den Kläger bereits genehmigt sei, spiele für die Entscheidung des Gerichts keine Rolle. Zwar gebe die erteilte Baugenehmigung für den Kläger einen Bestandsschutz gegenüber den Behörden. Dies habe aber keinen Einfluss auf die Wechselbeziehung der Nachbarn zueinander.

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