7. Oktober 2019 von Hartmut Fischer
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Außendämmung geht über die Grenze

Außendämmung geht über die Grenze

7. Oktober 2019 / Hartmut Fischer

Ein Nachbar muss die Überbauung seines Grundstücks mit einer außen angebrachten Wärmedämmung nicht grundsätzlich dulden, wenn es hierzu auch Alternativen gibt, die mit einem vertretbaren Aufwand realisiert werden können. Zu diesem Ergebnis kam das Bayerische Oberste Landesgericht in einem Urteil vom 01.10.2019 (Aktenzeichen 1 ZRR 4/19)

In dem Verfahren ging es um die Dämmung einer Fassade, die außen angebracht werden sollte. Das zu dämmende Gebäude steht im Freistaat Bayern an der Grenze zum Nachbargrundstück. Die Dämmung von 18 Zentimeter Stärke führte deshalb zur Überbauung des Nachbargrundstückes. Der Nachbar wollte diese Überbauung nicht zulassen. Deshalb klagte der Immobilieneigentümer und verwies darauf, dass eine vergleichbare Wärmedämmung von innen nicht beziehungsweise nur mit einem nicht vertretbaren Aufwand möglich sei.

Amts- und Landgericht entscheiden unterschiedlich

Das zuständige Amtsgericht entschied zunächst, dass der Nachbar eine Überbauung bis zu 5 Zentimeter dulden müsse. Beide Parteien gingen in die Berufung. Hier entschied das Landgericht aufgrund eines Sachverständigengutachtens gegen den Immobilieneigentümer. Allerdings ließ es die Revision beim Bayerischen Oberlandesgericht zu.

Bayerische Oberste Landesgericht: Keine Duldungspflicht

Das Bayerische Oberste Landgericht entschied gegen den Kläger und stellte fest, dass eine Überbauung der Grundstücksgrenze nicht geduldet werden müsse. Die Voraussetzungen für eine Duldung nach Artikel 46a Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB) – ein bayerisches Landesgesetz – lägen nicht vor.


Art. 46a AGBGB: Überbau durch Wärmedämmung (Auszug)
(Bayerisches Landesgesetz)

(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben zu dulden, dass die auf einer vorhandenen Grenzmauer oder Kommunmauer nachträglich aufgebrachte Wärmedämmung und sonstige mit ihr in Zusammenhang stehende untergeordnete Bauteile auf das Grundstück übergreifen, soweit und solange

  1. diese die Benutzung des Grundstücks nicht oder nur geringfügig beeinträchtigen und eine zulässige beabsichtigte Nutzung des Grundstücks nicht behindern,
  2. die übergreifenden Bauteile öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widersprechen und
  3. eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise als durch eine Außendämmung mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden kann.

Bezugnehmend auf den § 46a AGBGB stellten die Richter beim Obersten Bayerischen Landesgericht fest, dass die Außendämmung nur geduldet werden müsse, wenn es für die Dämmung keine Alternative gäbe. Bei der Beurteilung von Alternativlösungen dürften nicht nur die Kosten hierfür herangezogen werden. Ob es eine andere Lösung gäbe, müsse individuell entschieden werden.

Nach den landesgesetzlichen Reglungen habe eine Außendämmung grundsätzlich keinen Vorrang vor der Innendämmung. Im vorliegenden Fall können die Grenzwerte der EnEV mit einer Innendämmung eingehalten werden. Dass dabei besondere Maßnahmen zur Vermeidung bauphysikalischer Nachteile zu ergreifen sind, müsse als vertretbarer Aufwand angesehen werden.

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