30. September 2019 von Hartmut Fischer
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Wenn beide fristlos kündigen

Wenn beide fristlos kündigen

30. September 2019 / Hartmut Fischer

Einen äußerst interessanten Fall hatte das Landgericht Stuttgart am 30.01.2019 zu entscheiden. In dem Verfahren ging es um die Frage, ob ein Mieter, der fristlos gekündigt hat, noch die gesetzliche Kündigungsfrist einhalten und die Miete bis dahin zahlen muss. Das brisante an diesem Fall: Der Vermieter hatte dem Mieter bereits zweimal fristlos gekündigt, bevor dieser die Kündigung aussprach. Vor diesem Hintergrund hielt das Gericht die Forderung, die gesetzliche Kündigungsfrist einzuhalten für rechtsmissbräuchlich. (Aktenzeichen 4 S 233/18).

Vermieter kündigt zweimal fristlos

In dem Streitfall ging es zunächst um eine fristlose Kündigung durch den Vermieter, die dieser im Juli 2016 ausgesprochen hatte. In dem sich daran anschließenden Räumungsprozess stellte sich heraus, dass die Kündigung aller Voraussicht nach für ungültig erklärt werden würde. Der Vermieter sprach deshalb im November 2017 erneut eine weitere fristlose Kündigung aus. Der Prozess zog sich in die Länge, so dass nun der Mieter im Mai 2018 ebenfalls fristlos kündigte und die Wohnung zurückgab.

Mieter soll Kündigungsfrist einhalten

Der Vermieter widersprach aber der fristlosen Kündigung durch den Mieter und bestand auf die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist: Er verlangte nun, dass die Miete bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist (August 2018) weitergezahlt würde. Gleichzeitig vertrat er die Ansicht, dass das Mietverhältnis seit der ersten fristlosen Kündigung (im Juli 2016) beendet sei. Da der Mieter im Mai 2018 auszog, stellte der Vermieter fest, dass der Prozess erledigt sei und klagte nun auf die Mietzahlung bis zum August 2018.

Landgericht: Vermieterforderung ist rechtsmissbräuchlich

Das Verfahren landete schließlich vor dem Landgericht Stuttgart, wo der Vermieter jedoch unterlag. Die Richter stellten fest, dass der Vermieter durch sein gesamtes Verhalten deutlich gemacht habe, dass er die Räumung der Wohnung so schnell wie möglich erreichen wollte (zweimaliges Aussprechen der fristlosen Kündigung). Daher sei seine Forderung der Miete bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist widersprüchlich zu dem zuvor an den Tag gelegten Verhalten. Aufgrund dieses Widerspruchs sei das Verhalten des Vermieters rechtsmissbräuchlich.

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