8. Oktober 2019 von Hartmut Fischer
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Aufopfernde Pflege begründet noch keinen gemeinsamen Haushalt

Aufopfernde Pflege begründet noch keinen gemeinsamen Haushalt

8. Oktober 2019 / Hartmut Fischer

Pflegt ein Kind einen Elternteil und hält sich dabei nahezu ständig im Haus des zu Pflegenden auf, ergibt sich daraus noch nicht unbedingt das Recht, nach dem Tod des Elternteils in den Mietvertrag einzutreten. Das ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgericht München vom 27.06.2018 (Aktenzeichen 452 C 17000/17).

In dem Streit ging es um eine Wohnung, die von dem inzwischen verstorbenen Vater angemietet wurde. Dieser wurde von seiner Tochter bis zu seinem Ableben gepflegt. Nach dem Tod des Vaters erklärte die Tochter, sie trete in den Mietvertrag des Vaters ein. Der Vermieter lehnte dies jedoch ab und kündigte das Mietverhältnis. Er begründete die Kündigung mit dem Hinweis, dass die Tochter den Vater zwar gepflegt habe, jedoch keinen gemeinsamen Haushalt mit ihm führte.

24 Stunden Pflege umstritten

Dem widersprach die Tochter. Der Zustand des Vaters habe sich derart verschlechtert, dass sie mit ihm einen gemeinsamen Hausstand hätte führen müssen. Ein Verwandter bestätigte auch, dass die Tochter zu dem Vater gezogen sei, da anders die Pflege nicht mehr möglich gewesen sei. Die Pflege sei rund um die Uhr notwendig gewesen. Die Tochter hatte allerdings ihre eigene Wohnung beibehalten, führte aber hierzu aus, dass sie dort lediglich ihr Büro als Selbstständige unterhalten habe.

Der Vermieter ging aber davon aus, dass die Tochter nur einen Teil ihrer persönlichen Gegenstände in der väterlichen Wohnung untergebracht habe, während die restlichen Dinge wohl in der eigenen Wohnung der Tochter verblieben wären.

Die Notwendigkeit der Pflege  rund um die Uhr wurde auch vom behandelnden Arzt bestätigt. Dieser hielt es auch für erstaunlich, dass die häusliche Pflege überhaupt gelungen sei. Um dies zu erreichen, sei auch ein ambulanter Pflegedienst eingeschaltet worden. Der Patient habe auch in der Nacht betreut werden müssen, weshalb er davon ausgehe, dass die Tochter auch beim Vater gewohnt habe. Die Betreuung sei auch in der Nacht notwendig gewesen. Die Tochter habe ihn mehrmals über akute Vorfälle informiert. Bei allen Hausbesuchen, die er durchgeführt habe, sei die Tochter immer anwesend gewesen.

Ein Nachbar sagte aus, dass er die Tochter in den letzten ein bis zwei Jahren insbesondere bei schönem Wetter täglich gesehen habe. Ob sie dort auch gewohnt habe, könne er jedoch nicht sagen.

Amtsgericht: Pflege ist noch kein Zusammenleben

Das Amtsgericht München gab dennoch dem Vermieter recht. Von einer gemeinsamen Haushaltsführung könne man erst ausgehen, wenn die im Haushaltsarbeiten auch in gewisser Form arbeitsteilig erledigt würden. Das Gericht stellte auch fest, dass der Bundesgerichtshof (BGH) verlangte, keine überspannten Anforderungen zu stellen (Urteil vom 10.12.2014, VIII ZR 25/14). Insbesondere reiche es schon aus, wenn die Tochter lediglich im Haushalt des Vaters gelebt habe. Doch das Gericht stellte fest, dass die Tochter ihren Lebensmittelpunkt in ihrer eigenen Wohnung nicht aufgegeben habe. Die Zeugen hätten lediglich über einzelne Beobachtungen oder über ihre eigenen Einschätzungen berichten können. Eine Zeugin habe ausgesagt, dass die Tochter erzählt habe, sie sei am Todestag ihres Vaters nach Hause gefahren. Sie habe ihn erst am nächsten Tag tot vorgefunden. Insgesamt – so das Gericht – habe die Tochter nicht nachweisen können, dass sie bei ihrem Vater gelebt habe. Dass sie ihn gepflegt habe, reiche nicht aus.

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