21. Dezember 2016 von Hartmut Fischer
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Selbstmordgefährdeter Mieter und Räumungsvergleich

Selbstmordgefährdeter Mieter und Räumungsvergleich

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21. Dezember 2016 / Hartmut Fischer

Besteht die ernsthafte Gefahr, dass ein Mieter bei Räumung seiner Wohnung Selbstmord begehen würde, kann ein geschlossener Räumungsvergleich außer Kraft gesetzt werden. Dies zumindest für einen Zeitraum, um ein Gutachten über die Suizidgefährdung einzuholen. So entschied das Landgericht Berlin am 21.09.2016 (Aktenzeichen 51 T 700/16)..

In dem Verfahren ging es um einen Mieter, der sich in einem Vergleich zur Räumung seiner Wohnung verpflichtet hatte. Nach dem geschlossenen Vergleich drohte er jedoch damit, sich selbst zu töten, wenn die Wohnung zwangsweise geräumt werden sollte. Sowohl der Arzt eines Klinikums, wie auch der sozialpsychiatrische Dienst eines Bezirksamtes und ein weiterer Arzt bestätigten, dass eine Suizidgefahr bestehe. Dennoch weigerte sich das zuständige Amtsgericht die Räumung vorläufig auszusetzen. Dagegen legte der Mieter Beschwerde beim Landgericht Berlin ein.

Dies entschied, dass die Räumungsvollstreckung ausgesetzt werden müsse. Gleichzeitig ordnete das Gericht an, dass ein medizinisches Gutachten eingeholt werden müsse. Damit müsse geklärt werden, ob eine Suizidgefahr für den Fall der Wohnungsräumung bestehe.

Nach Ansicht des Gerichts könnte tatsächlich die Gefahr bestehen, dass der Mieter im Falle der Räumung Selbstmord begehen würde. Der Vermiete bestreite diese Möglichkeit zwar, aber es gäbe genügend Hinweise, die zumindest für die Gefahr sprechen, dass es zu einer Selbsttötung kommen könnte. Diese machten das Einholen eines Gutachtens erforderlich.

Die Zustimmung zur Räumung im geschlossenen Vergleich müsse in diesem Fall hintenan stehen. Der Mieter verstoße damit zwar gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, der Schutz seines Lebens und seiner Gesundheit habe aber hier Vorrang.

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