20. Dezember 2016 von Hartmut Fischer
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Mieter zeigt Vermieter an

Mieter zeigt Vermieter an

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20. Dezember 2016 / Hartmut Fischer

Zeigt ein Mieter seinen Vermieter an, muss daraus kein Grund zur Kündigung erwachsen. Nicht kündigen kann der Vermieter, wenn der Mieter wahre oder nachvollziehbar möglicherweise wahre Tatsachen zur Begründung seiner Anzeige anführt. Das entschied das Amtsgericht München in einem Urteil vom 24.02.2016 (Aktenzeichen 424 C 21138/15).

Der gerichtlichen Auseinandersetzung ging ein Streit über die Lagerung von Gegenständen des Mieters im Keller des Mietshauses. Der Mieter hatte zwar einen Kellerbereich angemietet, lagerte aber auch davor unter anderem Kartons, Verpackungen und eine PKW-Abdeckplane. Der Vermieter forderte seinen Mieter auf, die Sachen aus dem Gang zu entfernen, da sie sonst vom Hausmeister entsorgt würden. Der Mieter räumte den Bereich vor seiner Kellerparzelle teilweise, wurde aber nicht zum vom Vermieter gesetzten Termin fertig.

Nach dem Fristablauf wurden die Gegenstände entfernt und in einem separaten Raum eingelagert. Der Mieter verlangte nun die Rückgabe und drohte, falls ihm diese nicht ausgehändigt würden mit einer Anzeige. Da der Vermieter auf sein Schreiben nicht reagierte, erstattete der Mieter Anzeige. Der Vermieter nahm dies zum Anlass dem Mieter fristlos zu kündigen und versuchte, dies vor Gericht durchzusetzen.

Doch das Gericht wies die Klage ab und erklärte die Kündigung für unrechtmäßig. Der Vermieter könne dem Mieter nicht kündigen, wenn dieser wahre beziehungsweise aus Sicht des Mieters wahre Gründe für die Anzeige vorbringen könne. Er habe dann den Vermieter nur angezeigt, um seine eigenen Interessen zu wahren.

Im vorliegenden Fall habe der Mieter davon ausgehen können, dass sein Eigentum auf Anordnung des Vermieters entfernt worden sei. Deshalb stelle auch keine Störung der Vertrauensgrundlage dar, wenn der Mieter gegenüber Dritten äußere, dass er den Vermieter angezeigt habe.

 

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