10. Oktober 2019 von Hartmut Fischer
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Auch Attrappen können verboten sein

Auch Attrappen können verboten sein

10. Oktober 2019 / Hartmut Fischer

Wer Überwachungskameras aufstellt, die auch das Nachbargrundstück überwachen, muss diese entfernen. Doch nicht nur das. Auch wenn es sich bei um eine Attrappe handelt, muss diese entfernt werden. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Landgerichts Koblenz von 05.09.2019 (Aktenzeichen 13 S 17/19).

Dem Beschluss lag der Streit zweier Grundbesitzer zugrunde. Einer hatte eine Kamera-Attrappe in der Nähe zum Nachbargrundstück und eine Überwachungskamera im Erdgeschoss seines Hauses angebracht. Beide Geräte waren auf das Nachbargrundstück ausgerichtet. Dies wollte der Nachbar nicht dulden. Der „Kameramann“ führte jedoch vor Gericht aus, dass ihn die Attrappe und die Überwachungskamera vor Einbrechern schützen soll.

Hiermit konnte er sich vor dem zuständigen Amtsgericht nicht durchsetzen. Gegen das Amtsgerichts-Urteil setzte sich der zum Abbau der Kamera und der Attrappe Verurteilte in der Berufung vor dem Landgericht Koblenz zur Wehr.

Auch Landgericht verlangt Entfernung

Die Richter des Landgerichts wiesen die Berufung als unbegründet zurück. Der Kläger habe ein Anrecht darauf, dass sowohl die Kamera als auch die Kamera-Attrappe entfernt werden. Das Gericht stellte fest, dass die Überwachung auch allgemeiner Rechtsprechung als Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Nachbarn angesehen würde. Der Unterlassungsanspruch des Nachbarn ergebe sich auch aus den §§ 823 und 1004 BGB.


§ 823 BGB: Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

§ 1004 BGB:  Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.


Das Gericht führte aus, dass die Kameraüberwachung letztlich nur bei einer begründeten, konkreten und besonderen Gefährdungslage zugelassen werden könne. Doch diese Ausnahmesituation habe der Beklagte nicht nachweisen können. Deshalb sei die Kamera im Haus, die auf das Nachbargrundstück gerichtet sei, zu entfernen oder so einzustellen, dass weder das Nachbargrundstück noch der öffentliche Raum (z. B. Bürgersteig, Straße usw.) erfasst würden.

Auch die Attrappe muss weg

Die Richter waren auch der Meinung des Amtsgerichts, dass nicht nur die Kamera, sondern auch die Attrappe verschwinden müsse. Schon das Vortäuschen könne beim betroffenen Nachbarn einen Überwachungsdruck auslösen, da er davon ausgehen könnte, dass er auf jeden Fall mit einer Überwachung rechnen müsse. Da es zwischen den Nachbarn bereits seit längerem Streit gab, sei die Attrappe auch als Provokation zu sehen. Der Nachbar könne kaum erkennen, ob es sich um eine Attrappe oder eine echte Kamera handele.

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