3. März 2021 von Hartmut Fischer
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Haftung bei falscher Mitteilung über einen Grundstückspreis

Haftung bei falscher Mitteilung über einen Grundstückspreis

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3. März 2021 / Hartmut Fischer

Wurde einem Kaufinteressenten von einer Verbandsgemeinde ein falscher Grundstückspreis übermittelt und entstehen dem Interessenten dadurch Kosten, sind ihm diese grundsätzlich zu ersetzen. Da die Verbandsgemeinde nach der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung im Auftrag der Ortsgemeinde tätig wird, muss die Ortsgemeinde die zu ersetzenden Kosten tragen. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Koblenz in einem Urteil vom 22.02.2021 (Aktenzeichen 1 O 337 30/19).

In dem Verfahren ging es um ein Grundstück einer Ortsgemeinde, das verkauft werden sollte. Der Verkauf musste nach der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung von der Verbandsgemeinde abgewickelt werden. Dabei war die Verbandsgemeinde jedoch an die Beschlüsse der Ortsgemeinde gebunden.

Sie teilte einen Kaufinteressenten mit, dass der Bodenrichtwert 70 € pro m² betrage. Außerdem gehörten Teile des Grundstückes zum öffentlichen Verkehrsraum. Darum sei es notwendig, das Grundstück neu zu vermessen. Die hierbei entstehenden Kosten müsse der Käufer tragen. Der Interessent fragte daraufhin an, ob das Grundstück auch gepachtet werden könne. Der Gemeinderat der Ortsgemeinde beschloss jedoch, dass das Grundstück lediglich zum Verkauf angeboten werden sollte und nicht zur Verpachtung. Auf Basis des Bodenrechtswertes legte der Ortsgemeinderat den Kaufpreis auf Basis der 70 € pro m² mit 21.000 € fest.

Die Verbandsgemeinde teilte dem Kaufinteressenten jedoch irrtümlicherweise mit, dass das Grundstück zum Preis von 21 € pro m² angeboten würde. Aufgrund dieser Mitteilung entschloss sich der Interessent zum Kauf des Grundstücks. Wie von der Verbandsgemeinde gefordert, beauftragte der Käufer ein Vermessungsbüro, das das Grundstück für 1.631,55 € neu vermaß. Außerdem zahlte der Käufer 270,54 € an Gebühren für Vermessung und Katasteramtsgebühren.

Die Verbandsgemeinde schickte dem Käufer einen Beurkundungsauftrag an den Notar und gab hier einen Grundstückspreis von 19.250 € an. Hierbei wurde der Quadratmeterpreis von 70 € zugrunde gelegt. Die Verbandsgemeinde teilte dem Käufer mit, dass man sich bei dem Kaufpreis von 21 € pro m² vertan habe und entschuldigte sich hierfür. Der Käufer trat jedoch jetzt von seinem Vorhaben zurück und kaufte das Grundstück nicht. Gleichzeitig verklagte er die Orts- und die Verbandsgemeinde auf die Erstattung der von ihm bezahlten Vermessungsarbeiten und Gebühren.

Das Gericht entschied, dass die Ortsgemeinde schadenersatzpflichtig sei. Sie sei der Vertragspartner des Klägers. Die Verbandsgemeinde habe lediglich in Vertretung der Ortsgemeinde gehandelt. Der Kläger sei auch nicht verpflichtet gewesen, den erheblich günstigeren Preis des Grundstücks zu hinterfragen. Die falsche Preisangabe sah das Gericht als fahrlässig an, vertrat aber die Ansicht, dass sich dies die Ortsgemeinde anrechnen lassen müsse.

Wenn auch grundsätzlich vor Vertragsabschluss getätigte Investitionen auf das Risiko des Kaufinteressenten gehen, lag hier der Fall anders. Der Käufer war von der Verbandsgemeinde ausdrücklich dazu aufgefordert worden, die entsprechenden Vermessungsarbeiten vornehmen zu lassen. Außerdem hatte die Verbandsgemeinde dem Käufer bereits mitgeteilt, dass man nicht an ihn verkaufen würde, wenn er die Arbeiten nicht durchführen ließe.

Vor diesem Hintergrund schloss das Gericht ein Eigenverschulden des Klägers aus. Dem Kläger seien die entstandenen Kosten zu ersetzen. Haftbar sei hier die Ortsgemeinde, da die Verbandsgemeinde lediglich im Auftrag gehandelt hatte.

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