2. März 2021 von Hartmut Fischer
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Mieterhöhungsverlangen korrekt zugestellt?

Mieterhöhungsverlangen korrekt zugestellt?

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2. März 2021 / Hartmut Fischer

Schickt der Vermieter ein Mieterhöhungsverlangen an einen Mieter, der unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt steht, ist das Schreiben nicht wirksam. Auch wenn der Betreuer zu einem späteren Zeitpunkt zufällig vom Inhalt des Mieterhöhungsverlangens erfährt, reicht dies für eine ordnungsgemäße Zustellung nicht aus. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Kirchheim unter Teck in einem Urteil vom 16.10.2020 (2 C 251/20).

In dem Verfahren ging es um ein Mieterhöhungsverlangen, dass der Vermieter an die Adresse seiner Mieterin gerichtet hatte. Die Mieterin stand jedoch unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt. Die Betreuerin der Mieterin erfuhr von dem Mieterhöhungsverlangen nur durch Zufall. Der Vermieter vertrat die Ansicht, dass das Verlangen rechtmäßig zugestellt worden sei und verlangte deshalb die Zustimmung. Diese wurde jedoch von der Betreuerin verweigert. Daraufhin versuchte der Vermieter sein Verlangen vor Gericht durchzusetzen.

Doch damit hatte er vor dem Amtsgericht Kirchheim unter Teck keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass dem Vermieter die Zustimmung zur von ihm angestrebten Mieterhöhung nicht zustand. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass das Mieterhöhungsverlangen nicht bei der Betreuerin der Mieterin eingegangen sei. Eine Zustellung an die Mieterin sei bei dem bestehenden Betreuungsvorbehalt nicht korrekt.

Wenn auch die Betreuerin inzwischen Kenntnis von dem Mieterhöhungsverlangen erhalten hatte, spielte das keine Rolle. Es reiche nicht aus, dass die Betreuerin lediglich per Zufall hiervon erfahren hatte. Das Schreiben hätte der Vermieter an die Betreuerin richten müssen. Es sei nicht erkennbar, dass das Schreiben mit dem Willen versandt wurde, dass die Betreuerin hiervon Kenntnis erhielt. Unter diesen Umständen sei das Mieterhöhungsverlangen nicht ordnungsgemäß zugestellt worden.

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