13. Dezember 2023 von Hartmut Fischer
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Eigen­bedarfs­kündigung wegen Umbau ohne Baugenehmigung unwirksam

Eigen­bedarfs­kündigung wegen Umbau ohne Baugenehmigung unwirksam

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13. Dezember 2023 / Hartmut Fischer

Will der Eigentümer eines Mehrparteienwohnhauses das Gebäude zu einem Einfamilienhaus umbauen und nach dem Umbau selbst nutzen, muss eine Baugenehmigung für die Umbaumaßnahmen vorliegen, um Eigenmebedarf geltend machen zu können. Ohne die Baugenehmigung handelt es sich bei Eigenbedarf-Kündigungen um unzulässige Vorratskündigungen. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Hamburg in einem Urteil vom 26.10.2023 (Aktenzeichen 49 C 294/22).

mehrfamilienhaus soll einfamilienhaus werden

In dem Verfahren ging es um eine Räumungsklage, weil ein Mieter die Eigenbedarf-Kündigung des Vermieters nicht akzeptierte. Der Mieter bewohnte eine Wohnung in einem Gebäude, das zunächst als Einfamilienhaus gebaut und 1936 in eine Immobilie mit drei separaten Wohnungen umgebaut wurde. Der Vermieter wollte die Immobilie wieder in ein Einfamilienhaus umbauen und das Haus selbst nutzen. Hierfür machte er Eigenbedarf geltend.

Eigenbedarf-kündigung vom Mieter abgelehnt

Darum kündigte er den Mietern wegen Eigenbedarf. Allerdings hatte der Vermieter noch keine Genehmigung für den geplanten Umbau. Ein Mieter akzeptierte die Eigenbedarf-Kündigung nicht. Darum klagte der Vermieter auf Räumung vor dem Amtsgericht Hamburg.

gericht gibt mieter recht

Doch hier hatte der Vermieter keinen Erfolg. Das Gericht stellte zugunsten des Mieters fest, dass die Eigenbedarfskündigung unwirksam sei und der Vermieter deshalb die Räumung und Herausgabe der Wohnung nicht beanspruchen könne.

vorratskündigung nicht zulässig

In der Begründung des Urteils hieß es, dass der Vermieter eine unzulässige Vorratskündigung vorgenommen habe, weil keine Baugenehmigung für den Umbau vorliege. Ohne die Genehmigung sei es aber rechtlich nicht möglich, den geplanten Umbau durchzuführen.

Der Vermieter konnte aber nach Ansicht des Amtsgerichts erst kündigen, wenn die Planung des Umbaus so weit gediehen ist, dass man abschätzen kann, ob die Umsetzung des Umbauplans eine Kündigung rechtfertigt. Dafür reicht es aus, wenn der Umbau genehmigungsfähig ist und eine Genehmigung beantragt wurde oder innerhalb der Kündigungsfrist zu erwarten ist

Eine Kündigung zu deren Begründung keine entsprechende zuverlässige baustatische und baugenehmigungsrechtliche Vorprüfung vorliegt, ist nicht zulässig.


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