28. Juni 2023 von Hartmut Fischer
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Eigenbedarf nur vorgetäuscht?

Eigenbedarf nur vorgetäuscht?

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28. Juni 2023 / Hartmut Fischer

Wenn es um eine Kündigung wegen Eigenbedarf geht, legen die Gerichte meist die Messlatte sehr hoch an. Im Zweifel entscheiden die Richter zugunsten des Mieters. Keine Chance hat man, wenn die Eigenbedarfskündigung vorgeschoben wurde. Hiervon ging in einem Fall das Amtsgericht Görlitz aus. Da sich die Vermieterin mit dem Mieter in einem schon länger tobenden Streit wegen einer Mieterhöhung befand, ging das Gericht davon aus, dass die Vermieterin versuchte, den Mieter auf diese Weise loszuwerden. (Urteil vom 28.2.2023 – Aktenzeichen 9 C 255/22).

Streit um eine Mieterhöhung

Dem Urteil ging ein Streit zwischen der Vermieterin und dem Mieter voraus, in dem es um eine Mieterhöhung für die Wohnung in Görlitz ging. Der Streit zog sich bereits längere Zeit hin und war inzwischen beim Landgericht Görlitz anhängig. In dieser Phase kam es einem Telefonat, in dem sich der Mieter und der Ehemann der Vermieterin äußerst hitzig stritten. Nach diesem Telefonat sprach die Vermieterin gegenüber dem Mieter eine Kündigung wegen Eigenbedarf aus.

Vergleichbare Wohnungen verfügbar

Die Vermieterin begründete die Kündigung damit, dass die Wohnung für ihre Tochter benötigt würde. Die Tochter wolle in Görlitz eine Arbeitsstelle annehmen. Zum Zeitpunkt der Kündigung wegen Eigenbedarf waren jedoch drei Wohnungen frei, die mit der vermieteten Wohnung vergleichbar waren. Der Vermieter lehnte die Kündigung ab. Die Vermieterin erhob daraufhin Räumungsklage vor dem Amtsgericht Görlitz.

Amtsgericht: Kündigung ist unwirksam

Hier hatte sie allerdings keinen Erfolg. Das Amtsgericht erklärte die Kündigung wegen Eigenbedarf für unwirksam. Die Vermieterin habe keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. In seiner Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass genügend Anhaltspunkte vorlägen, aus denen sich ergebe, dass kein echtes Interesse am Eigenbedarf der Wohnung bestehen. Vielmehr könne man aus den Indizien schließen, dass die Vermieterin die Eigenbedarfskündigung als Vorwand benutze, um den unliebsamen Mieter, der sich der Eigenbedarfskündigung widersetzte, loszuwerden.


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