19. April 2023 von Hartmut Fischer
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Unwirksame Eigenbedarfskündigung

Unwirksame Eigenbedarfskündigung

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19. April 2023 / Hartmut Fischer

Wird ein Mietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, muss der Vermieter darüber informieren, dass er die Wohnung voraussichtlich in absehbarer Zeit (hier zwei Jahre) wieder selbst nutzen könne. Wird der Mieter nicht informiert, ist eine Eigenbedarfskündigung rechtsmissbräuchlich und deshalb unwirksam. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Marbach am Neckar am 19.05.2022 (Aktenzeichen 3 C 166/21). Die Entscheidung wurde vom Landgericht Heilbronn bestätigt.

Vermieter zieht in eine zu kleine Wohnung

Zu dem Prozess kam es, nachdem die Vermieterin Räumungsklage eingereicht hatte. Sie hatte Anfang 2019 die eigene Wohnung aufgegeben und war mit ihrem Mann und ihrem Sohn zu ihren Eltern gezogen. Die zuvor bewohnte Wohnung vermietete sie auf unbestimmte Zeit.

nach zwei Jahren eigenbedarfskündigung ausgesprochen

Anfang 2021 sprach sie jedoch eine Eigenbedarfskündigung aus. Sie begründete dies mit dem, Umstand, dass die Dreizimmerwohnung der Eltern für vier erwachsene Personen und ein Kind zu klein sei. Da der Mieter nicht bereit war, die Wohnung zu räumen, kam es zur Räumungsklage.

Amtsgericht; Kein Anspruch auf Räumung der Wohnung

Doch vor dem Amtsgericht Marbach am Neckar konnte sie sich nicht durchsetzen. Das Gericht entschied, dass die Vermieterin keinen Anspruch auf Räumung der Wohnung habe. Die Klägerin könne keine Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB aussprechen. Es handele sich dabei um eine rechtsmissbräuchliche Kündigung. Der in der Kündigung genannte Grund der Eigenbedarfskündigung war schon bei Abschluss des Mietvertrags vorhersehbar. Das ergab sich für das Gericht aus der Beweisaufnahme.

Das Gericht führte in seiner Begründung aus, dass der Abschluss eines unbefristeten Mietvertrags im Widerspruch der Eigenbedarfskündigung steht, wenn der Vermieter bereits bei Mietvertragsabschluss zumindest einen Wiedereinzug erwägt und den Mieter nicht darüber informiert.

Gäbe es keine Hinweise auf eine kürzere Mietdauer, könne der Mieter davon ausgehen, dass er von einer längeren Mietdauer ausgehen kann. Der Hinweis auf einen früheren Wiedereinzug des Vermieters hätte die Entscheidung, die Wohnung zu mieten, entscheidend beeinflussen können. Unter diesen Umständen sei die Eigenbedarfskündigung rechtsmissbräuchlich und deshalb unwirksam.

landgericht weist berufung zurück

Die Wohnungseigentümerin legte gegen das Urteil des Amtsgerichts beim Landgericht Heilbronn ein. Dort wurde die Berufung jedoch zurückgewiesen und damit die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt.


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