26. Juni 2023 von Hartmut Fischer
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Solaranlage auf dem Balkon der Mietwohnung

Solaranlage auf dem Balkon der Mietwohnung

© Mariana Serdynska / Shutterstock

26. Juni 2023 / Hartmut Fischer

Auch Mieter zeigen immer mehr Interesse an Balkon-Solaranlagen, die dazu beitragen können, die Stromkosten abzusenken. Aufgrund der relativ geringen Kosten der Anlagen amortisieren sie sich in überschaubaren Zeiträumen. Für den Aufbau einer Solaranlage auf dem Balkon muss der Mieter das Einverständnis des Vermieters einholen. Diese kann aber seine Zustimmung ohne triftige Gründe nicht verweigern. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Stuttgart bereits am 30.03.2021 (Aktenzeichen 37C2283/20).

Vermieter verlangt rückbau einer Balkon-Solaranlage

In dem Verfahren verlangte der Vermieter von seinem Mieter die Entfernung einer auf dem Balkon installierte Photovoltaik-Anlage. Der Mieter hatte zuvor mehrmals beim Vermieter um dessen Zustimmung gebeten, diese aber nicht erhalten.

mieter erfüllte alle vorschriften

Die Anlage wurde vom Mieter beim Netzbetreiber angemeldet. Zur Abdeckung von Risiken wurde auch eine zusätzliche Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Der Vermieter mahnte ihn jedoch ab und verlangte den Rückbau der Anlage. Er behauptete, die Anlage sei laienhaft und gefährlich angebracht. Sie sei weder wind- noch brandsicher. Der Mieter hingegen argumentierte, dass die Anlage technisch fachgerecht von ihm als Elektrofachkraft installiert wurde.

sachverständgengutachten zugunsten des Mieters

Das Amtsgericht Stuttgart entschied zugunsten des Mieters. Es holte ein Sachverständigungsgutachten ein, nach dem die Anlage ordnungsgemäß montiert wurde.

gericht: Solar-anlage entspricht vertragsgemässen gebrauch

In seiner Begründung stellte das Gericht grundsätzlich klar, dass der Vermieter zwar einen Anspruch auf Beseitigung der Anlage nach § 541 BGB habe, wenn es sich bei der Installation der Balkon-Solaranlage um einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache handele. Das war aber hier nicht der Fall.

zustimmungsanspruch nach „treu und Glauben“

Der Mieter hingegen habe nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) einen Anspruch auf die Erlaubnis, eine Balkon-Anlage zu montieren. Hier sei auch zu berücksichtigen, dass durch die Anlage Kosten und Energie eingespart werden. Außerdem sei die Anlage auch im Sinne der politisch angestrebten Energiewende vorteilhaft. Deshalb handele es sich bei der Installation grundsätzlich um einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache.

Verbot einer Balkon-Solaranlage nur mit triftigen Gründen

Der Vermieter darf deshalb den Betrieb eine Balkon-Solaranlage nur verbieten, wenn hierfür triftige Gründe vorliegen. Der Vermieter kann aber verlangen, „dass zur Vermeidung von Gefahren für Dritte und von möglichen Sachschäden eine fachgerechte Installation erfolgt und nachteilige Folgewirkungen mit der baulichen Maßnahme des Mieters nicht zu befürchten sind.“ Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, konnte der Mieter nachweisen.


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