23. Juni 2023 von Hartmut Fischer
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Zutritt des Vermieters zur Mietwohnung

Zutritt des Vermieters zur Mietwohnung

© Martin Rettenberger / Shutterstock

23. Juni 2023 / Hartmut Fischer

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 26.4.2023 klargestellt, dass ein Mieter in begründeten Fällen dem Vermieter Zutritt zu seiner Wohnung gewähren muss. Dabei handelt es sich um eine Nebenpflicht des Mieters, die aus § 242 BGB hergeleitet wird. Außerdem ist auch eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag gültig. (Aktenzeichen VIII ZR 420/21)

zugang auch im mietvertrag geregelt

In dem Verfahren ging es um die Weigerung, dem Vermieter Zutritt zur Mietwohnung zu gewähren. Im Mietvertrag war vereinbart:

„Betreten der Mieträume
Dem Vermieter oder seinem Beauftragten oder beiden steht aus besonderem Anlass (insbesondere im Fall der Beendigung des Mietverhältnisses zwecks anderweitiger Vermietung oder bei beabsichtigtem Verkauf der Mietsache) die Besichtigung der Mieträume zu verkehrsüblicher Tageszeit nach vorheriger rechtzeitiger Ankündigung an Werktagen (auch samstags) frei.“

mieter verweigert zugang

Da der Vermieter den Verkauf der Wohnung plante, forderte er den Mieter auf, ihm den Zutritt zu der Wohnung in Begleitung von Immobilienmaklern und Kaufinteressenten zu gestatten. Der Mieter lehnte dies aber ab. Er verwies darauf, dass er unter einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung leide.

Amtsgericht und landgericht entscheiden unterschiedlich

Der Vermieter klagte daraufhin vor dem Amtsgericht auf Zugang und konnte sich dort weitgehend durchsetzen. Das Gericht verurteilte den Mieter, dem Vermieter oder einer von ihm mit schriftlicher Bevollmächtigung ausgestatteter Person (Makler oder Kaufinteressent) Zutritt zur Wohnung zu gewähren, wenn dies mindestens eine Woche zuvor vereinbart wurde. Zusätzlich wurde festgelegt, dass maximal zwei Personen die Wohnung gemeinsam betreten dürfen und der Aufenthalt auf 45 Minuten begrenzt ist.

BGH gibt vermieter recht

Der Mieter ging in Berufung vor das Landgericht und hatte dort teilweise Erfolg. Der Vermieter ging in Revision vor den Bundesgerichtshof (BGH). Dort besatätigte man das Recht des Vermieters auf Zutritt zur Wohnung und entschied:

„Es besteht eine vertragliche, aus § 242 BGB herzuleitende Nebenpflicht des Wohnraummieters, dem Vermieter – nach entsprechender Vorankündigung – den Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren, wenn es hierfür einen konkreten sachlichen Grund (hier: beabsichtigte Veräußerung der Wohnung) gibt. Eine solche Pflicht kann sich zudem aus einer entsprechenden Vereinbarung im Mietvertrag ergeben.“


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