1. März 2023 von Hartmut Fischer
Teilen

Solaranlage: Grenzen der Informationspflicht

Solaranlage: Grenzen der Informationspflicht

© Slavun / Shutterstock

1. März 2023 / Hartmut Fischer

Auch die Informationspflicht des Verkäufers einer Photovoltaikanlage hat ihre Grenzen. Er muss den Käufer beispielsweise nicht unbedingt darüber aufklären, dass die verkaufte Anlage nur Strom liefert, wenn auch das öffentliche Netz funktioniert. Dies hat das Landgerichts Frankenthal in einem Urteil vom 15.08.2022 klargestellt (Aktenzeichen 6 O 79/22).

Angeklagt war ein Ehepaar, das sich vom öffentlichen Stromnetz unabhängig mit Energie versorgen wollte. Darum ließ man sich eine Photovoltaikanlage auf das Dach des Wohnhauses montieren.

anlage läuft nur bei netzstrom

Damit die Anlage funktioniert, muss jedoch Strom aus dem öffentlichen Netz bereitstehen: Bei Stromausfall schaltet sich die PV-Anlage automatisch ab. Einheiten, die über eine sogenannte „Notstrom-“ oder „Inselfunktion“ verfügen, sind erheblich teurer, als das bestellte und montierte System.

käufer: lieferant hat nicht ausreichend informiert

Das Ehepaar war der Ansicht, dass der Anbieter hierauf hinweisen musste. Dann hätten sie für 5.000 EUR Aufpreis ein anderes, notstromfähiges System bestellt. Jetzt bestehe nur noch die Möglichkeit, die gelieferte Anlage umzurüsten, zu nahezu dem dreifachen des ursprünglichen Aufpreises für diese Funktion. Diese Mehrkosten seien vom Verkäufer zu tragen, weswegen das Ehepaar in dieser Höhe die Zahlung des Kaufpreises verweigerte. Hiergegen richtete sich die Klage des Lieferanten.

landgericht zu den grenzen der informationspflichten

Das Landgericht verurteilte das Ehepaar zur Zahlung des vollen Kaufpreises. Der Verkäufer einer Photovoltaikanlage müsse nicht von sich aus darüber aufklären, dass die Anlage nicht über eine Sonderausstattung, wie eine Notstromfunktion verfüge. Die Aufklärungs- und Beratungspflichten dürften nicht überspannt werden.

Dass die Eheleute bei den Vertragsverhandlungen klargemacht hätten, dass es ihnen auf die Notstromfunktion ankomme, konnten sie nach Ansicht des Landgerichts nicht beweisen. Etwaige mögliche Energieengpässe könnten zwar zu einer anderen Betrachtung führen. Die seien im Kaufzeitpunkt aber noch kein allgemeines Thema gewesen.

Das Urteil ist rechtskräftig; eine zunächst eingelegte Berufung zum Oberlandesgericht Zweibrücken wurde zurückgenommen.


Das könnte sie auch interessieren:

Wenn die Solaranlage den Nachbarn blendet
Photovoltaikanlagen ab 2023 umsatzsteuerfrei
Mini-Photovoltaikanlagen


 

immo:News abonnieren
Nutzen Sie unseren Informations-Service und erhalten Sie kostenlose Produktinformationen aus erster Hand, exklusive Aktionsangebote, Tipps, Tricks und aktuelle Urteile rund um das Thema Vermietung.