26. Oktober 2022 von Hartmut Fischer
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Photovoltaikanlagen ab 2023 umsatzsteuerfrei

Photovoltaikanlagen ab 2023 umsatzsteuerfrei

© Slavun / Shutterstock

26. Oktober 2022 / Hartmut Fischer

Die Bundesregierung plant, für Photovoltaikanlagen bis 30 Kilowatt peak (kWp) ab 2023 keine Mehrwertsteuer mehr zu verlangen. Doch für Abschlagszahlungen müssen derzeit noch 19 % Mehrwertsteuer abgeführt werden, auch wenn die Anlage erst im kommenden Jahr errichtet wird. Ist das korrekt oder kann der Käufer die Umsatzsteuer zurückverlangen?


Was bedeutet „peak“

Um  die Werte aller Solaranlagen vergleichbar zu machen, wurden standardisierte Testbedingungen geschaffen, unter denen optimale Leistungswerte ermittelt werden. Die so ermittelte „Nennleistung” oder “installierte Leistung“ wird mit der Maßeinheit KilowattPeak (kWP) angegeben. Auch die Schreibweisen  Kilowattpeak, Kilowatt-Peak bzw. kWp sind erlaubt. Da die Testbedingungen nur selten in der Wirkjichkeit erreicht werden, wird der kWp-Wert meist nicht erreicht.


Geplant – aber nicht beschlossen

Die Umsatzsteuerbefreiung ist im Jahressteuergesetz 2022 vorgesehen. Doch dieses Gesetz ist noch nicht in Kraft. Bisher erfolgte nur die erste Lesung im Bundestag. Nach der Finanzausschuss-Beratung folgt dann eine weitere Lesung im Bundestag und im Bundesrat zustimmen. Experten rechnen mit einem endgültigen Beschluss gegen Ende des Jahres.

Für aktuelle Rechnung wird Mehrwertsteuer fällig

Die Umsatzsteuerbefreiung tritt dann zum 01.01.2023 in Kraft. Das heißt, dass Ihr Anlagenbauer auf die Anzahlungen und Abschlagszahlungen noch den vollen Mehrwertsteuersatz von 19 % erheben muss. Dies gilt auch für den Fall, dass die Anlage erst im kommenden Jahr gebaut wird.

Bekommt man die Umsatzsteuer zurück?

Steuerlich ist es also korrekt, wenn auf Rechnungen mit diesjährigem Datum Umsatzsteuer erhoben wird. Bei der Schlussabrechnung im Jahr 2023 werden dann die Vorauszahlungen verrechnet. Ob der Anlagenbauer in den Vorauszahlungen vereinnahmte Umsatzsteuern zurückzahlen muss, ist dabei offen.

§ 29 UStG (Umsatzsteuergesetz) regelt, wie bei Steueränderungen zu verfahren ist . Da aber der § eine andere vertragliche Gestaltung zulässt, ist letztlich der mit dem Anlagenbauer geschlossene Vertrag entscheidend.


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