12. August 2022 von Hartmut Fischer
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Blendende Photovoltaik-Paneele

Blendende Photovoltaik-Paneele

© Slavun / Shutterstock

12. August 2022 / Hartmut Fischer

Gegen Blendungen durch eine Photovoltaikanlage kann ein Nachbar nur vorgehen, wenn diese zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks führen. Zu diesem Ergebnis kommt das Oberlandesgericht Braunschweig in einem Urteil vom 14.07.2022 (Aktenzeichen 8 U 166/21).

Paneele der photovoltaikanlage Blenden den Nachbarn

Ein Nachbar hatte einen Immobilieneigentümer verklagt, der auf dem Dach Paneele einer Photovoltaikanlage montiert hatte. Er warf dem Hauseigentümer vor, dass diese Paneele bei entsprechender Sonneneinstrahlung in seine Wohnung strahlen würden. Dadurch würde er derart geblendet, dass dies nicht mehr zumutbar sei.

Der Kläger ging von technische Normen und Regeln aus, nach denen die Lichtimmissionen bewertet werden. Er vermutete, dass die daraus resultierenden Grenzwerte nicht eingehalten würden. Der Kläger verlangte deshalb, dass der Beklagte die Reflexionen beseitigen müsse.

Landgericht Göttingen lehnt klage ab

Das Landgericht Göttingen lehnte dies jedoch ab, nachdem man ein Gutachten eingeholt hatte. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung beim Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) ein.

OLG: Beeinträchtigungen müssen „wesentlich” sein

Doch auch dort konnte sich der Nachbar nicht durchsetzen. Das OLG räumte zwar ein, dass sein Grundstück durch die Reflexionen beeinträchtigt wurde. Allerdings hielt das Gericht die Beeinträchtigung für unwesentlich.

Gesetze und Normen fehlen

Das OLG stellte zunächst fest, dass es für Sonnenreflexionen keine Vorschriften, Normen oder Gesetze gibt. Die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) habe zwar von einer möglichen erheblichen Belastung gesprochen werden kann, wenn die Lichteinwirkung mindestens 30 Minuten pro Tag oder 30 Stunden pro Jahr stattfindet. Doch diese Annahme ist unverbindlich und bezog sich auf eine andere Konstellation. Sie war hier nach Meinung des OLG nicht anwendbar. Aber selbst, wenn man diesen Maßstab anlegen würde, könne man nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung ausgehen.

Verständiger Durchschnittsmensch entscheidet

Gibt es keine anderen verbindliche Regelungen, geht der BGH (Bundesgerichthof) von dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen aus. Das OLG legte das Gutachten der Vorinstanz zugrunde und sah nicht, dass ein verständiger Durchschnittsmensch hier eine wesentliche Beeinträchtigung feststellen würde.

Gutachter sieht keine unzumutbaren Reflexionen

Der Gutachter ermittelte, dass es lediglich 20 Stunden jährlich zu Reflexionen kommt, die sich auf rund 60 Tage im Jahr verteilen. Dabei berücksichtigte der Experte auch die Wohnhauslage, den Neigungswinkel der Photovoltaik-Paneele und berücksichtige auch Wetterdaten. Bei einem Ortstermin konnte der Sachverständige lediglich eine Aufhellung feststellen, die aber zu keiner Blendung der Augen führte.


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