6. Juni 2023 von Hartmut Fischer
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Zankapfel: Bedarfspersonen bei Eigenbedarf

Zankapfel: Bedarfspersonen bei Eigenbedarf

© Freedomz /( Shutterstock

6. Juni 2023 / Hartmut Fischer

Meldet ein Vermieter Eigenbedarf an, ist in den meisten Fällen der Ärger vorprogrammiert. Oft gibt es auch Streit über die Bedarfsperson, für die der Mieter die Wohnung räumen soll. Das Landgericht Berlin hat in zwei Urteilen klargestellt, welche Angaben zu der Bedarfsperson gemacht werden müssen.

falscher nachname im kündigungsschreiben

In dem einen Urteil (Aktenzeichen 67 S 5/23) erklärte das Gericht eine Eigenbedarfskündigung für ungültig, weil der Vermieter einen vollständig falschen Nachnamen der Bedarfsperson angegeben hatte. Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang auf § 573 Abs. 3 BGB. Die Angaben im Kündigungsverlangen müssten dem Mieter ermöglichen, die Bedarfsperson eindeutig zu identifizieren und damit die Rechtmäßigkeit der Kündigung zu prüfen. Diese Möglichkeit besteht aber nicht, wenn ein falscher Nachname der Bedarfsperson angegeben wird. Dieser Umstand kann auch nicht durch eine nachträgliche Änderung der Kündigungsbegründung oder dem Auswechseln der Bedarfsperson geheilt werden.

angaben zu ungenau

In dem anderen Urteil (Aktenzeichen: 67 S  288 / 22) hatte der Vermieter im Kündigungsschreiben angegeben, dass er die Wohnung für zwei seiner vier Kinder benötige. Die beiden Kinder wären jeweils 1994 geboren und studierten noch im Ausland. Die Namen der Kinder wurden in dem Kündigungsverlangen nicht genannt.

Auch hier stellte das Gericht fest, dass die Anforderung an eine Begründung nach § 573 Abs. 3 nicht erfüllt wurden. Die Begründung muss so beschaffen sein, dass der Mieter entscheiden kann, ob er gegen sie vorgehen wird oder nicht. Deshalb muss der Vermieter grundsätzlich genaue Angaben zur Person machen, die die Wohnung übernehmen soll. Da in der Kündigung die Bedarfspersonen nicht klar genannt werden, kann der Mieter eine abschließende Bewertung nicht vornehmen. Deshalb hätte der Vermieter die Kinder namentlich nennen oder in anderer Form näher bezeichnen müssen. Dies war hier notwendig, da der Vermieter vier Kinder hatte.

Leider vertreten die Gerichte in dieser Frage keine einheitliche Meinung. Als Vermieter ist man deshalb gezwungen, möglichst umfassende Angaben zu den Bedarfspersonen zu machen, um auf der sicheren Seite zu sein.


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