24. Juni 2013 von Hartmut Fischer
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Keine Haftung für Überspannungsschäden

Keine Haftung für Überspannungsschäden

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24. Juni 2013 / Hartmut Fischer

Ein Stromversorger ist nicht verpflichtet, Erdkabel regelmäßig zu warten und zu kontrollieren. Er haftet auch nicht, wenn es aufgrund dieser Kabel zu Überspannungsschäden bei seinen Kunden kommt. Zu diesem Ergebnis kam jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Urteil.

 In dem Verfahren hatte ein Ehepaar von seinem Stromversorger die Übernahme der durch einen Überspannungsschaden entstandenen Kosten verlangt. Es stellte sich heraus, dass ein Erdkabel bereits vor 20 Jahren beschädigt wurde. Dieser Schaden führte zu einem Kurzschluss. Die Kosten des durch den Kurzschluss entstandenen Schadens beliefen sich auf rund 4.500,00 €. Diese Kosten wollte das Paar vom Stromlieferanten ersetzt haben. Sie warfen dem Energielieferanten vor, das Stromnetz nicht ausreichend kontrolliert und gewartet zu haben. Dabei beriefen sie sich auf § 11 Energiewirtschaftsgesetz. Dort heißt es in Absatz 1:

Rechtliches

„Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, soweit es wirtschaftlich zumutbar ist …“ 

Das Oberlandesgericht Hamm kam aber zu dem Ergebnis, dass es dem Netzbetreiber wirtschaftlich nicht zumutbar sei, die Kabel zu Kontrollzwecken auszugraben oder per Isolationsmessungen zu kontrollieren, solange kein konkreter Anlass bestehe.

Auch eine Haftung wegen unterlassener Information käme in diesem Fall nicht in Betracht. Es sei zu weit gegriffen, wenn man vom Energielieferanten hierzu Informationen erwarte, da eine korrekte Information letztlich von den vorhandenen technischen Geräten abhängig sei. Hierüber aber fehle es wiederum dem Netzbetreiber an ausreichenden Informationen.

Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 08.05.2013 – Aktenzeichen: 11 U 145/12

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