4. August 2010 von Hartmut Fischer
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Keine Kündigung obwohl Prozesskosten der Räumungsklage nicht gezahlt wurden

Keine Kündigung obwohl Prozesskosten der Räumungsklage nicht gezahlt wurden

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4. August 2010 / Hartmut Fischer

Wurde eine Räumungsklage wegen Übernahme der Mietkosten durch die ARGE für erledigt erklärt kann der Vermieter eine erneute Kündigung nicht damit begründen, dass der Mieter die durch die erste Räumungsklage entstandenen Prozesskosten nocht nicht bezahlt habe. Zu diesem Ergebnis kam der Bundesgerichtshof (BGH) in einem jetzt ergangenen Urteil.

Die Möglichkeit, eine Räumung innerhalb der Schonfrist abzuwenden, sei geschaffen worden, um eine Obdachlosigkeit des Mieters zu verhindern. Wenn dann dem Mieter wegen der Nichtzahlung der Prozesskosten gekündigt würde, stünde dies gegen den Tneor des Gesetzes. Deshalb ließ das Gericht weder eine ordentliche noch eine fristgerechte Kündigung zu.

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14.07.2010 – Aktenzeichen: VIII ZR 267/09

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