19. November 2014 von Hartmut Fischer
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Keine Versicherung bei leicht fahrlässigem Handeln?

Keine Versicherung bei leicht fahrlässigem Handeln?

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19. November 2014 / Hartmut Fischer

637354_web_R_by_H.D.Volz_pixelio.deEntsteht durch das leicht fahrlässige Handeln des Mieters ein Wohnungsbrand, ist der Vermieter verpflichtet, zur Beseitigung der Schäden die Wohngebäudeversicherung in Anspruch zu nehmen, deren Kosten auf die Mieter umgelegt wurden. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.11.2014.

In dem Verfahren ging es um einen Wohnungsbrand, der von der 12jährigen Tochter des Mieters verursacht wurde. Sie hatte einen Topf mit Öl auf der heißen Herdplatte unbeaufsichtigt gelassen. Das Öl entzündete sich und es kam zum Brand. Die Haftpflichtversicherung des Mieters verwies diesen an die Gebäudeversicherung des Vermieters. Die Kosten der Gebäudeversicherung wurden vom Vermieter als Nebenkosten auf die Mieter umgelegt. Der Vermieter weigerte sich, die Gebäudeversicherung in Anspruch zu nehmen, da er befürchtete, dass dies zu höheren Beitragszahlungen führen würde. Der Fall führte zur gerichtlichen Auseinandersetzung.

Hier verlangte der Mieter als Kläger, dass der Vermieter die entstandenen Schäden beseitige und ihm ein Mietminderungsrecht zugesprochen würde, bis die Schäden beseitigt wären. Der Vermieter lehnte die Beseitigung der Schäden mit der Begründung ab, dass der Mieter aufgrund des schuldhaft verursachten Brandes keinen Mangelbeseitigungsanspruch habe. Aus dem gleichen Grund lehnte er eine Mietminderung ab. Das zuständige Amtsgericht entschied zugunsten des Mieters.

Auch im Berufungsverfahren konnte sich der Vermieter nicht durchsetzen. Im Revisionsverfahren entschied schließlich auch der Bundesgerichtshof zugunsten des Mieters. Die Richter stellten fest, dass ein Mieter als Gegenleistung für die von ihm anteilig getragenen Versicherungsprämien erwarten kann, im Schadensfall einen Nutzen von der Versicherung zu haben. Auf der bereits erfolgten Rechtsprechung des BGH aufbauend, entschied das Gericht, dass der Mieter im vorliegenden Fall vom Vermieter auch die Beseitigung der Brandschäden verlangen und gegebenenfalls die Miete mindern kann. Die Revision des Vermieters wurde deshalb zurückgewiesen. Der Vermieter sei verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Diese Pflicht entfällt zwar grundsätzlich, wenn der Mieter den Schaden selbst schuldhaft verursacht hat. Dies gilt nach der ergangenen Entscheidung aber nicht, wenn – wie hier – eine für den Schaden eintrittspflichtige Wohngebäudeversicherung besteht, deren Kosten auf den Mieter umgelegt worden sind. In diesem Fall muss der Vermieter grundsätzlich die Versicherung in Anspruch zu nehmen und den Schaden zu beseitigen. Denn der Mieter kann auch in dieser Konstellation erwarten, dass ihm seine Aufwendungen für die Wohngebäudeversicherung im Schadensfall zu Gute kommen.

Da der Vermieter nicht schlüssig vortrug, dass eine Inanspruchnahme der Versicherung zu einer erheblichen Beitragserhöhung führen würde, wurde die Frage im Rahmen des Urteils nicht weiter erörtert, ob aus diesem Grunde eine Inanspruchnahme der Versicherung abgelehnt werden könne.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.11.2014 – Aktenzeichen VIII ZR 191/13
Foto: H.D. Volz / pixelio.de 

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