19. Januar 2022 von Hartmut Fischer
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Klein-Vermieter darf Anwalt mit Kündigung beauftragen

Klein-Vermieter darf Anwalt mit Kündigung beauftragen

© microstock3D / Shutterstock

19. Januar 2022 / Hartmut Fischer

Vermieter von wenigen Wohneinheiten (in diesem Fall vier Wohnungen) können zur Durchsetzung einer fristlosen Kündigung einen Anwalt beauftragen. Die Kosten dürfen Sie bei erfolgreicher Kündigung mit der Kaution des Mieters verrechnen. Die Inanspruchnahme juristischer Hilfe stellt keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Berlin-Mitte in einem Urteil vom 21.07.2021 (Aktenzeichen 15 C 422/20).

Anwalt mit Kündigung beauftragt

In dem Verfahren stritten ein Vermieter und sein ehemaliger Mieter über die Rückzahlung der Kaution. Der Vermieter hatte einen Anwalt mit der Kündigung beauftragt, nachdem der Mieter mit seinen Mietzahlungen in Rückstand geraten war. Die hierbei entstandenen Anwaltskosten machte der Vermieter geltend und verrechnete diese mit der Kaution.

mieter: Anwalt war unnötig

Hiermit war der Mieter nicht einverstanden, er hielt die Einschaltung für unnötig und verlangte die Herausgabe der Kaution. Bei dem Vermieter handelte es sich um eine GmbH, die insgesamt vier Wohnungen verwaltete. Da man sich nicht einigen konnte, landete die Angelegenheit vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte.

Das Gericht entschied, dass der Mieter keine Ansprüche auf Kautionsrückzahlung mehr habe. Der Vermieter sei berechtigt, einen Anwalt für das Kündigungsverfahren hinzuzuziehen. Diese Kosten dürfe er auch mit der Kaution verrechnen. Die Kündigung sei gerechtfertigt, da der Mieter zum Zeitpunkt der Kündigung bereits zwei Monatsmieten im Rückstand war.

gericht: anwalt durfte hinzugezogen werden

In seiner Begründung stellte das Gericht klar, dass man bei Vermietern mit eigenen Rechtsabteilungen davon ausgehen könne, dass diese keine zusätzlichen Anwälte einschalten müssten. Bei Vermietern von wenigen Wohnungen (hier vier Wohnungen) könne man davon aber nicht ausgehen. Der juristische Laie würde schnell vor Probleme gestellt, wenn er eine Kündigung vornehmen müsse. Als Beispiel führte das Gericht an, dass den meisten Laien nicht bekannt sei, dass einem Mietverhältnis widersprochen werden müsse oder dass neben der fristlosen auch hilfsweise eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden kann.


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