7. Februar 2013 von Hartmut Fischer
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Kostenabzug nur bei Vermietungswille

Kostenabzug nur bei Vermietungswille

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7. Februar 2013 / Hartmut Fischer

Wer seine Mietwohnungen nicht mehr vermieten will beziehungsweise sich nicht nachdrücklich um die Vermietung bemüht, kann keine Kosten als vorab entstandene Kosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Dies entschied der Bundesfinanzhof in einem Urteil.

In dem Verfahren ging es um eine Immobilie, in der der Eigentümer wohnte. Neben der selbst genutzten Wohnung befanden sich noch zwei weitere vermietbare Objekte im Haus. Das Gebäude war 1983 bezugsfertig. Für die leer stehenden Wohnungen schaltete der Eigentümer pro Jahr vier Anzeigen, in der er die Objekte möbliert anbot, wobei er für die Miete den jeweilig gültigen Mietspiegel zugrunde legte. Es hätten sich aber – so der Anbieter – keine geeigneten Mietinteressenten gefunden. Eine Vermietung einer Dachwohnung war auch nicht mehr beabsichtigt.

Dennoch machte der Hauseigentümer Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung geltend. Diese wurden jedoch vom Finanzamt nicht anerkannt. Auch das zuständige Finanzgericht schloss sich der Meinung des Finanzamtes an, da der Immobilieneigentümer ja nicht mehr vermieten wolle. Die von den Vorinstanzen zugelassene Revision wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) zurückgewiesen. Die Richter hielten sie für umbegründet.

Grundsätzlich – so führte das Gericht aus – bleibe es einem Vermieter überlassen wo und in welcher Form nach passenden Mietern gesucht werde. Kosten für die Dachgeschosswohnung könnten jedoch nicht geltend gemacht werden, weil hier keine Vermietungsabsicht bestehe. Für die anderen Wohnungen im Haus gelte, dass der Anbieter seine Vermietungsbemühungen habe intensivieren müssen und im Zweifelsfalle die Miete den Marktpreisen entsprechend anzupassen – also auch zu senken. Da dies nicht geschehen war, könne man hieraus schließen, dass der Hauseigentümer an einer Vermietung kein Interesse mehr habe.

Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.12.2012 – Aktenzeichen: IX R 14/12

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