Kündigung an ausgezogenen Mieter?
Kündigung an ausgezogenen Mieter?
© Aleksei Koldunov / Vecteezy
Ist einer der Mieter längst ausgezogen, muss der Vermieter ihm nicht unbedingt nachträglich kündigen. Beharrt man auf dieser Formalie, kann das rechtsmissbräuchlich sein. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Darmstadt in einem Urteil vom 29.04.2025 (Aktenzeichen 30 S 59/25)
Mieter bereits in den 80ern ausgezogen
In dem Verfahren ging es um eine Immobilie, die bereits 1981 von einem Ehepaar angemietet wurde. Das Haus wurde 2024 mit dem Ziel erworben, es abzureißen und ein neues Wohngebäude zu errichten. Der neue Eigentümer kündigte deshalb grundsätzlich form- und fristgerecht. Allerdings kam es bei dem Ehepaar bereits 1986 zur Trennung. Da der Mann ausgezogen war und nach Serbien verzog, ist keine Anschrift mehr bekannt. Die noch in der Wohnung lebende Frau erkannte die Kündigung nicht an. Sie begründete dies damit, dass die Kündigung Ihrem Ex-Mann nicht zugestellt worden war.
Amtsgericht: Keine Kündigung an ausgezogenen Mieter nötig
Um die Kündigung durchzusetzen, klagte der Eigentümer und konnte sich vor dem Amtsgericht Offenbach auch durchsetzen. Die Mieterin legte gegen die Entscheidung Berufung vor dem Landgericht Darmstadt ein – verlor aber auch hier.
Landgericht: Kündigung zulässig
Das Landgericht stellte fest, dass die Kündigung zulässig und korrekt ist. Die Argumentation der Mieterin wies es zurück. Interessant ist hier die Argumentation des Landgerichts, das nicht eine stillschweigende Kündigung des Ex-Mannes ins Feld führte. Die Richter stellten vielmehr fest, dass das Verhalten der Mieterin treuwidrig ist (§ 242 BGB).
Den Versuch, so zu tun, als würden die Mieterin und ihr Ex-Mann aktuell als gemeinsame Mieter fungieren, hält das Gericht für lebensfremd. Es gibt nach Ansicht des Gerichts keine schutzwürdigen Interessen des Ex-Mannes. Diese habe seit Jahrzehnten keinen Kontakt mehr zur Mieterin oder zu Wohnung. Er sei deshalb nicht mehr als aktiver Mieter einzustufen. Ihn aber so zu behandeln, widerspricht nach Meinung des Landgerichts dem Grundsatz von Treu und Glauben.
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