12. Januar 2015 von Hartmut Fischer
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Kündigung bei psychisch erkrankten Mieters

Kündigung bei psychisch erkrankten Mieters

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12. Januar 2015 / Hartmut Fischer

Grundsätzlich sind gesundheitliche Einschränkungen eines Mieters kein Grund, um diesem ordentlich zu kündigen. Wenn aber durch das Verhalten eines psychisch erkrankten Mieters Gefahr für die Gesundheit der anderen Mieter entsteht, stellt dies eine erhebliche Pflichtverletzung des Mieters dar, die auch eine ordentliche Kündigung ermöglicht. Zu diesem Ergebnis kommt das Amtsgericht Berlin-Neukölln in einer jetzt bekanntgewordenen Entscheidung.

Der zuständige Richter beim Amtsgericht Berlin-Neukölln stellte grundsätzlich fest, dass die Vorkommnisse eine fristlose Kündigung (§ 543 BGB) rechtfertigen würden. Im vorliegenden Fall befand sich der Mieter jedoch während des Verfahrens bereits in stationärer Behandlung, weshalb das Gericht entschied, dass die Kündigungsfrist vom Mieter eingehalten werden könne.

Eine ordentliche Kündigung – so führte der Richter aus – sei nach § 573 Abs. 1 BGB zulässig, obwohl der Mieter ohne Schuld gehandelt hätte, da die Brandstiftung und Flutung der Wohnung durch die Krankheit ausgelöst wurden. Dem Vermieter sei jedoch eine Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten. In einem solchen Fall müssten zwar die Interessen des Mieters und des Vermieters gegeneinander aufgewogen werden. Im vorliegenden Fall sei aber eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zumutbar.

Voraussetzung sei aber, dass dem Mieter ein besonders erheblicher Pflichtenverstoß vorzuwerfen ist. Zudem komme es auf eine sorgfältige Abwägung der gegenseitigen Interessen an. Ausgehend davon hielt das Gericht die Fortsetzung des Mietverhältnisses für unzumutbar.

Das Gericht führte weiter aus, dass bei der Beurteilung der Sachlage zunächst für den Mieter folgende Punkte zu berücksichtigen seien:

  • Ein Mieter dürfe nicht wegen einer Krankheit oder Behinderung benachteiligt werden.
  • Der Schutz der eigenen Wohnung gelte auch für psychisch erkrankte Personen.
  • Gegenüber psychisch Kranken sei die Toleranzgrenze höher anzulegen.

Auf der anderen Seite finde die Toleranz ihre Grenzen, wenn das Leben oder die Gesundheit der anderen Mieter durch das Verhalten des Erkrankten gefährdet würden. Außerdem sei es zu erheblichen Schäden am Eigentum des Mieters gekommen. Unter Abwägung dieser Faktoren sei eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar.

Dass sich der Mieter inzwischen in therapeutischer Behandlung befand, war für den Richter nicht von Bedeutung. Dadurch würden die bereits vorgefallenen Schädigungen nicht rückgängig gemacht. Eine Therapie könne im vorliegenden Fall auch nicht sicherstellen, dass es in Zukunft zu keinen weiteren Störungen kommen würde.

Da es für den Mieter nicht einfach sein dürfte, eine neue Wohnung zu finden, sprach ihm das Gericht eine Räumungsfrist von sechs Monaten zu.

Urteil des Amtsgerichts Berlin-Neukölln vom 26.06.2014 – Aktenzeichen 7 C 95/14

Angesichts der zu erwartenden Schwierigkeiten des Mieters, eine neue Wohnung zu finden, gewährte das Amtsgericht eine Räumungsfrist von sechs Monaten.

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