22. März 2013 von Hartmut Fischer
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Kündigung bei Zugangsverweigerung

Kündigung bei Zugangsverweigerung

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22. März 2013 / Hartmut Fischer

Will ein Vermieter nach langer Zeit die Wohnung eines Vermieters besichtigen, um sich vom Zustand zu überzeugen, muss der Mieter diesem Wunsch in einer angemessenen Frist nachkommen. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Oldenburg.

In dem vorliegenden Fall wollte der Immobilieneigentümer nach zehn Jahren eine Einzimmerwohnung begutachten. Hierzu wollte er auch einen Handwerker hinzuziehen. Doch der Mieter ließ den Eigentümer trotzt mehrmaliger schriftlicher Aufforderung nicht in die Wohnung. Lediglich einen Heizungsmonteur gewährte er Zugang. Dem Vermieter erteilte er sogar „Hausverbot“ und verbarrikadierte die Haustür. Daraufhin sprach der Vermieter die Kündigung aus. Zu Recht wie das Landgericht Oldenburg entschied.

Schon, dass der Mieter auf die diversen Besichtigungsanfragen nicht reagierte, stellt eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung dar. Im vorliegenden Fall käme noch hinzu, dass im Mietvertrag die Besichtigung nach rechtzeitiger Ankündigung zur Zustandsprüfung der Wohnung oder aus anderem Grund vereinbart war.

Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 03.08.2013 – Aktenzeichen 6 S 75/12

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