28. März 2023 von Hartmut Fischer
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Kündigung im Gewerbemietrecht: Wenn der Mieter schweigt

Kündigung im Gewerbemietrecht: Wenn der Mieter schweigt

© vecteezy

28. März 2023 / Hartmut Fischer

Kündigt der Vermieter den Mietvertrag, ist der Mieter nicht verpflichtet, darauf zu reagieren. Er muss auch den Erhalt der Kündigung nicht gegenüber dem Vermieter bestätigen. Zu diesem Ergebnis kommt das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Beschluss vom 07.12.2022 (Aktenzeichen 24 W 39/22).

mieter reagiert nicht auf kündigungsschreiben

In dem Verfahren ging es um die Kündigung einer gynäkologischen Praxis. Diese war form- und fristgerecht dem Mieter zugestellt worden. Auf das Kündigungsschreiben reagierte der Mieter jedoch nicht. Der Vermieter beauftragte daraufhin einen Anwalt, der den Mieter aufforderte, die fristgerechte Räumung zu bestätigen. Auch auf dieses und weitere Schreiben des Anwalts reagierte der Mieter nicht. Deshalb ging der Vermieter jetzt gerichtlich gegen den Mieter mit einer vor.

gericht: Der mieter muss sich nicht melden

Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte jedoch in seinem Beschluss fest, dass der Mieter nicht verpflichtet ist, nach Eingang der Kündigung dem Vermieter mitzuteilen, dass er die Räumung fristgerecht vornimmt.

Mieterinteressen  vor vermieterinteressen

Das Gericht räumte ein, dass der Vermieter aus praktischen Gründen ein Interesse daran hat, dass ihm mitgeteilt wird, ob die Räume entsprechend der Kündigung fristgerecht geräumt werden und zur Verfügung stehen. Vor diesem Bedürfnis rangiert jedoch das berechtigte Mieterinteresse, die Kündigung zu prüfen und nach einem geeigneten Objekt für die Zeit nach dem Kündigungstermin zu suchen.

Klagerecht im gewerbemietrecht

Im gewerblichen Mietrecht besteht grundsätzliche Einigkeit darüber, dass eine Klage auf Räumung und Herausgabe nicht nur erhoben werden kann, wenn der Räumungsanspruch bereits fällig ist. Es kann auch ein künftiger Räumungsanspruch eingeklagt werden, wenn die gesetzlichen Vorschriften zur Kündigung eingehalten werden. Voraussetzung ist dann aber, dass der Mieter ausdrücklich erklärt, dass er zum Termin im Kündigungsschreiben die Räume nicht verlassen wird.

Wie jeder andere Schuldner ist der gewerbliche Mieter nicht verpflichtet, gegenüber dem Gläubiger (Vermieter) schon vor der Fälligkeit seiner Schuld zu erklären, dass der bereit ist, seine Schuld fristgerecht zu begleichen.


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